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unterliegenden Gegenstandes nicht gescheben, so ist die Schaͤtzung so vorzunehmen, daß der
Werth des Gegenstandes, welche der verschiedenen unter den Betheiligten herrschenden An-
sichten später auch für richtig erkannt werden mag, berechnet werden kann.
Entscheidungen der Ablösungs-Commission nach dem Aktenschluß.
S 54.
Sind die Schätzungen vorgenommen, und die weiteren Verhandlungen geschlossen, so
ist wegen der etwa noch obwaltenden Streitigkeiten der gesetzlich vorgeschricbene Sühne-Ver-
such, und so weit er mißlingt, die Entscheidung der streitig gebliebenen Punkte einzuleiten.
Eröffnung der Entscheidungen.
Recurs.
*.
Die Entscheidungen der Ablösungs-Commission hat der Ablösungsbeamte den Betheiligten
entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu eröffnen. In beiden Fällen muß über die
Eröffnung unter Angabe der Zeit derselben Bescheinigung zu den Akten gebracht werden.
Die Recursausführungen gegen Entscheidungen der Commission können schriftlich bei dem
Ablösungsbeamten eingereicht oder bei demselben zu Protokoll gegeben werden, und find un-
verzüglich mit sämmtlichen Akten der Ablösungs-Commisston vorzulegen, welche sie mit ihren
eigenen Akten an die Rekursstelle einzubefördern hat.
Abschluß der Berechnung des Ablösungskapitals und der Abfindungsbeträge.
S. 56.
Nach Erledigung aller Anstände und Streitigkeiten bezüglich des Rohertags und der
Abzüge ist die Berechnung des Ablösungskapitals zu vollenden.
Walten hinsichtlich einzelner auf den Zehenten allein haftender Lasten noch Streitig-
keiten ob, deren Erledigung voraussichtlich längere Zeit erfordert, so ist deshalb der Abschluß
der Berechnung der Abfindung für andere unbeanstandete Zebentlasten nicht aufzuhalten.
Die Berechnung der Absindung für Bauverbindlichkeiten (Gesetz Art. 31 und 32) ist
nach der in der Beilage VII. hiefür ertheilten Anweisung vorzunehmen.
Bei den auf dem Zehenten nur aushülfsweise ruhenden Bauverbindlichkeiten (Gesetz
Art. 34) ist die Absindung nur für denjenigen Betrag zu berechnen, welcher nach dem Aus-
spruch der Staats-Verwaltungsbehörde durch die verwendbaren Mittel des näher Verpflichteten
nicht gedeckt werden kann, oder den der zur Beihülfe Verbundene nicht zu tragen hat.