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stungen den Betrag der von den Zehentpflichtigen entrichteten oder im laufenden Jahre ver-
fallenden Abschlagszahlungen übersteigen, worauf nöthigenfalls das betreffende Cameralamt
den Ablösungsbeamten aufmerksam zu machen hat, oder wenn der Gesammtbetrag der Lei-
stungen das voraussichtliche Absindungskapital zu übertreffen scheint, so hat das Oberamt die
Entschliefung der Ablösungs-Commission einzuholen, und bis diese erfolgt, auch die Aus-
stellung von Zahlungsanweisungen für den Zehentberechtigten (vergl. §. 59) zu unterlassen.
Bestehen die Leistungen an den Abfindungsberechtigten in Naturalien, so hat das
Cameralamt, bei welchem die Leistung angewiesen ist, in den Jahren, in welchen die Ab-
schlagszahlungen der Zehentpflichtigen in Gemäsheit des Gesetzes vom 27. Juli 1849 auf
deren Verlangen in einem Geldsurrogat statt des Naturalzehenten erfolgen, die Befugniß,
den Abfindungsberechtigten nach Art. 5 jenes Gesetzes die in Art. 11 des Gesetzes vom
14. April 1848 bestimmten Preise der Naturalien zu bezahlen. «
Schließlich wird bemerkt, daß zu den Leistungen, welche die Zehentablösungskasse nach
Art. 38 in der Zwischenzeit bis zu Festsetzung des Ablösungskapitals zu erfüllen hat, Ver-
bindlichkeiten, welche auf Vermögenscompleren ruhen, nicht zu rechnen sind, auch wenn unter
einem Vermögenscompler Zehentrechte mitbegriffen sind. In solchen Fällen kann nur die dem
Zehentberechtigten gebührende Abschlagszahlung (§. 50), sei es auf Anordnung der Gerichte,
sei es auf Anweisung des Zehentberechtigten an die Abfindungsberechtigten wie an sonstige
Personen ausgefolgt werden.
Abschlagszahlungen der Ablösungskasse an die Zehentberechtigten.
8. 59.
Die Zehentberechtigten, welche die Vermittlung der Ablösungskasse angerufen haben,
dürfen von diesem Zeitpunkte an, während der Dauer der Ablösungs-Verhandlungen bloß
noch von dieser Casse Abschlagszahlungen erheben.
Diese Abschlagszahlungen dürfen sich nicht höher als auf 4% des wahrscheinlichen Be-
trags ves Ablösungskapitals belaufen. Außerdem ist aber von diesem Betrag in Abzug zu
bringen, was nach §. 58 an Abfindungsberechtigte zu entrichten ist, und wenn diese Leistung
dem vierprozentigen Zins des wahrscheinlichen Betrags des Zehent-Ablösungskapitals gleich-
kommt oder mehr beträgt, findet keine Abschlagszahlung an den Zehentberechtigten statt.
Die Einweisung der Abschlagszahlungen geschieht durch den Ablösungsbeamten bei dem
betreffenden Cameralamte, wenn und so oft ein Verzinsungstermin vorübergeht, ohne daß
das Ablösungs-Capital endgültig festgestellt ist.