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im Jahr 1850. ... . 350fl.
1063 fl. 12 kr.
Der Abfindungsberechtige hat also uber die Zinsforderung erhalten 343 fl. 12 kr.
welche an seiner Capitalforderung abgehen, daher letztere nur noch beträgt
—:. 5656 fl. 48 kr.
sammt Zins vom 1. Januar 1851 an.
Geschieht die Ablösung durch die Vermittlung der Ablösungskasse, so braucht das Resultat
der Abrechnung zwischen dieser und den Zehentpflichtigen mit dem Resultat der Abrechnung
zwischen der Ablösungskasse und dem Zehentberechtigten beziehungsweise Abfindungsberechtigten
nicht zusammen zu treffen.
Wenn z. B. das vom 1. Januar 1849 an verzinsliche Ablösungskapital am Ende des
Jahrs 1851 auf 20,000 fl. festgesetzt wird, und die Zehentpflichtigen in den Jahren 1849,
1850 und 1851 je 1200 fl. (an die Ablssungskasse) auf Abrechnung entrichtet haben, wenn
ferner in diesen drei Jahren ein Abfindungsberechtigter je 400 fl., der Zebentberechtigte aber
300 fl. als Abschlagszahlung bezogen hat, so gestaltet sich bei einer Größe des Abfindungs-
kapitals von 6400 fl. die Abrechnung in folgender Weise:
1) Abrechnung zwischen der Casse und den Pflichtigen:
Die Mlichtigen haben aus 20,000 fl. auf drei Jahre an Zins zu ent-
richten je 800 fl. ... . . . 2400 fl. —
Sie bezahlten W7 .... .... 1200 fl. —
somit 400 fl. zu viel, der Zwischengins auf zwei Jobhre
beträgt à 4% 16 fl. jährlig. 32f1. —
Sie bezahlten 180 1200ff. —
dazu Zwischenzins aus 400 fl. 108fl. —
Sie bezahlten 1831.. 1200 fl. —
38N3648 fl. —
Im Ganzen bezahlten die Pflichtigen zu viel Zus 1248 fl. —
die Ablösungsschuld vermindert sich daher auf —:. 18,752 fl.
2) Abrechnung zwischen der Casse und dem Zehentberechtigten:
Nach Abzug des Abfindungskapitals von 6400 fl. beträgt das Ablösungskapital des
Zehentberechtigten 13,600 fl.