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Verwandlung des Ablösungs-Capitals und der Abfindung in Zeitrenten.
K 62.
Auf vie Abrechnung folgt die Feststellung der Zeitrenten, welche den Berechtigten un-
mittelbar oder der Ablösungskasse bezahlt werden müssen.
Da die Tilgung des Ablösungs-Capitals und der daraus erwachsenen Zinsen, wenn
nicht durch Verständigung der Betheiligten etwas Anderes bestimmt wird, binnen 25 Jahren,
vom 1. Januar desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem der Zehenten oder dessen Sur-
rogat erstmals nicht mehr als Gefäll, sondern auf Abrechnung an der Ablösungsschuld zu
zahlen war, in Zeitrenten erfolgen muß, so hat der Ablösungsbeamte den durch die Abrechnung
erbobenen Rest der Schulvigkeit der Zehentpflichtigen, und zwar bei den ohne Vermittlung
der Ablösungskasse stattfindenden Ablösungen je den Antheil der verschiedenen Berechtigten
gesondert, nach Anleitung der Beilage 1 zur Vollziehungs-Instruction vom 23. Okt. 1848
(Reg. Bl. S. 537) in so viele Zeitrenten zu zerschlagen, als zur Zeit der Vornahme dieser
Abrechnung an der 25jährigen Tilgungszeit noch Jahre übrig sind.
Bei den durch die Ablösungskasse vermittelten Zebentablösungen haben die Oberämter darauf
hinzuwirken, daß als künftiger Zahlungsort der Zeitrente der Sitz des Cameralamts, welches
den Einzug zu besorgen hat, im Wege der Uebereinkunft festgestellt wird.
Verurkundung.
S. 63.
Die nach endgültiger Festsetzung des Ablösungs-Capitals und der Abfindung für die
Zehentlasten auszufertigende Urkunde (Ges. Art. 56), ist nach dem Formular VIII. zu
verfassen, und hat zu enthalten:
1) die Namen der Betheiligten, nämlich der Zehent= und Abfindungsberechtigten, der
Pflichtigen, oder deren Geschäftsführer, beziehungsweise der sie vertretenden Gemeinde;
2) die Bezeichnung des Zehentrechts und seines Umfangs (Flächengehalt, Markungs-
Verhältnisse, Gewächs-Gattungen);
3) den Rohertrag des Zehenten;
4) die Abzüge;
5) den Reinertrag;
6) das Zehentablösungs-Capital;
7) die Bezeichnung der auf den Zehenten ruhenden Lasten und der hiefür bestimmten
Abfindung; ·
8) den Rest des den Zehentberechtigten verbleibenden Ablösungs-Capitals;