Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Verwandlung des Ablösungs-Capitals und der Abfindung in Zeitrenten. 
K 62. 
Auf vie Abrechnung folgt die Feststellung der Zeitrenten, welche den Berechtigten un- 
mittelbar oder der Ablösungskasse bezahlt werden müssen. 
Da die Tilgung des Ablösungs-Capitals und der daraus erwachsenen Zinsen, wenn 
nicht durch Verständigung der Betheiligten etwas Anderes bestimmt wird, binnen 25 Jahren, 
vom 1. Januar desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem der Zehenten oder dessen Sur- 
rogat erstmals nicht mehr als Gefäll, sondern auf Abrechnung an der Ablösungsschuld zu 
zahlen war, in Zeitrenten erfolgen muß, so hat der Ablösungsbeamte den durch die Abrechnung 
erbobenen Rest der Schulvigkeit der Zehentpflichtigen, und zwar bei den ohne Vermittlung 
der Ablösungskasse stattfindenden Ablösungen je den Antheil der verschiedenen Berechtigten 
gesondert, nach Anleitung der Beilage 1 zur Vollziehungs-Instruction vom 23. Okt. 1848 
(Reg. Bl. S. 537) in so viele Zeitrenten zu zerschlagen, als zur Zeit der Vornahme dieser 
Abrechnung an der 25jährigen Tilgungszeit noch Jahre übrig sind. 
Bei den durch die Ablösungskasse vermittelten Zebentablösungen haben die Oberämter darauf 
hinzuwirken, daß als künftiger Zahlungsort der Zeitrente der Sitz des Cameralamts, welches 
den Einzug zu besorgen hat, im Wege der Uebereinkunft festgestellt wird. 
Verurkundung. 
S. 63. 
Die nach endgültiger Festsetzung des Ablösungs-Capitals und der Abfindung für die 
Zehentlasten auszufertigende Urkunde (Ges. Art. 56), ist nach dem Formular VIII. zu 
verfassen, und hat zu enthalten: 
1) die Namen der Betheiligten, nämlich der Zehent= und Abfindungsberechtigten, der 
Pflichtigen, oder deren Geschäftsführer, beziehungsweise der sie vertretenden Gemeinde; 
2) die Bezeichnung des Zehentrechts und seines Umfangs (Flächengehalt, Markungs- 
Verhältnisse, Gewächs-Gattungen); 
3) den Rohertrag des Zehenten; 
4) die Abzüge; 
5) den Reinertrag; 
6) das Zehentablösungs-Capital; 
7) die Bezeichnung der auf den Zehenten ruhenden Lasten und der hiefür bestimmten 
Abfindung; · 
8) den Rest des den Zehentberechtigten verbleibenden Ablösungs-Capitals;
	        
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