Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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muß da, wo die Ablösung auf die Gemeinde übernommen ist, durch den Gemeinderath und 
Bürgerausschuß, in den übrigen Fällen aber durch eine der Personenzahl nach zu berechnende 
Mehrbeit von zwei Drittheilen ver gemeinschaftlich ablösenden Pflichtigen beschlossen werden. 
Wird die fortgesetzte Einsammlung der abgelösten Zehenten oder die Erbebung einer 
dem Durchschnittsbetrage der Zehenten gleichkommenden Quantität Früchte beschlossen, so 
müssen die Pflichtigen oder an ihrer Statt die Gemeindebehörden außer der Regelung des 
Einzugs auch noch den rechtzeitigen Verkauf der Naturalien und die Aufbringung der zur 
Zahlung der Forderungen der Berechtigten erforderlichen Gelomittel einleiten. Erträgt nun 
der eingesammelte Zehenten oder das an seine Stelle getretene Surrogat mehr als die 
Forderung der Berechtigten, so kann der Mehrbetrag, so bald er die Summe von 500 fl. 
oder den Rest der Gesammtschuld erreicht, zu einer außerordentlichen Zuzahlung an den 
Berechtigten im Sinne des Gesetzes Art. 15, Abs. 2 verwendet oder auch zur Deckung von 
Abmängeln späterer Jahre aufgespart werden. Erträgt aber das eingesammelte Natural- 
quantum weniger, so muß das Fehlende, so weit es nicht mit Ertragsüberschüssen früherer 
Jahre bezahlt werden kann, entweder von der Gemeinde vorgeschossen, oder wenn die Ge- 
meinde den Vorschuß nicht übernehmen will, von den Pflichtigen selbst zusammen gelegt werden. 
Sicherung des Einzugs und, der Verwendung der von den Pflichtigen erhobenen Zahlungemittel. 
8. 72. 
Der Ablösungsbeamte hat bei jeder durch eine Mehrzahl von Pflichtigen bewerkstelligten 
Zehentablösung die der Gemeindebehörde obliegende Vertheilung der Ablösungsschuld auf die 
zebentbaren Grundstücke, die Eröffnung des Ergebnisses an die Grunvbesitzer und Berechtig- 
ten (Gesetz Art. 64), die Beschlußnahme wegen Aufbringung der Tilgungemittel durch fort- 
gesetzte Erhebung der Zehenten oder eines Surrogats, so wie die Bestellung und Verpflichtung 
von Trägern und deren Cautionsleistung (Gesetz Art. 18) zu veranlassen, auch sich zu ver- 
sichern, daß alle diejenigen Vorkehrungen getroffen sind, welche der geordnete Fortgang der 
Aufbringung der Zahlungemittel und die richtige Verwendung derselben erbeischt. 
Ueber die getroffenen Einrichtungen ist die erforderliche Notiz in den Akten nieder- 
zulegen. 
Stuttgart den 22. März 1850. 
Schlayer. Herdegen.
	        
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