Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Formular I. 
Oberamt JN. 
Gemeinde N. 
Darstellung 
der nach dem Gesetz vom 17. Juni 1849 abzulösenden Zehentrechte des Fürsten N. 
auf hiessiger Markung. 
Mit .. . Beilagen. 
(Gefertigt nach Vorschrift des §. 13 der Zehent-Ablösungs-Instruction.) 
8. 1. 
Auf der Markung hatte der Fürst N. laut anliegender (Zehentbeschreibung) bis zum 
Erscheinen des Gesetzes vom 17. Juni 1849 folgende Zehenten zu beziehen: 
I. den großen Zehenten 
von der ganzen Markung ungetheilt, mit Ausnahme des zehentfreien Widdumhofs und der 
gleichfalls zehentfreien Pfarräcker. Dieser Zehenten ist in den Lagerbüchern nach drei Bezirken 
beschrieben, nämlich: 
a) Stiftszehenten, 
5) das Heiligengereuth, 
c) Voͤhinger Zehenten. 
Der Stiftszebenten umfaßt nach dem Primärkataster, dem Güterbuch u. s. w. 
in Zelg eE . 325 Mrg. 
davon sind zehentfrei .. . .... —:. 22 Mrg. 
und zwar: 
vom Widdumhof —:. 
von Parräckern —. 
Rest —: 303 Mrg. 
in Zelg Stetfel —:. 430 Mrg. 
davon zehentfri :- 30 Mrg. 
und zwar: 
vom Widdumhof —:2 
von Marräckern —:. 
Rest —:- 400 Mrg.
	        
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