Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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widerruflich  festgesetzte  Surrogatgelder  —:.  18  ff.  —
unwiderrusliche  —7  fl.  30  kr.

Der  kleine  Zehenten  wurde  in  den  Jahren  1830,  1831  und  1832  jährlich  verpachtet,
in  den  Jahren  1833  bis  1839  von  dem  Berechtigten  selbst  in  Natur  auf  dem  Felde  erhoben,
in  den  Jahren  1840  bis  1847  aber  war  derselbe  für  jährlich  160  fl.  an  die  Gemeinde
verpachtet.

Der  Weinzehenten  dagegen  wurde  von  1830  bis  1847  in  Natur  erhoben,  und  zwar
von  30  Morgen  im  Kirchberg  rauh  auf  dem  Felde,  im  Uebrigen  aber  glatt  unter  der  Kelter,
mit  Ausnahme  von  25  Morgen  im  Gnuß  vorübergebend,  einer  andern  Kultur  gewidmeten
Weinbergen,  welche  von  1830  bis  1847  ein  widerruflich  festgesetztes  Geldsurrogat  von  48  kr.
pFo  Morgen  zu  reichen  hatten.

8.  4.

Der  Zehentberechtigte  besitzt  im  Ort  N.  eine  Kelter  mit  (3)  Bäumen,  welche  er  vermöge
  lagerbüchlicher  Bestimmung  zu  Gunsten  der  Zehentpflichtigen  unterhalten  mußte,  wogegen
  die  letzteren  für  deren  Benützung  den  30sten  Theil  des  ganzen  Ertrags  an  Vorlaß  und
Druck  als  Kelterwein  zu  entrichten  hatten.  Neben  den  Zehentpflichtigen  bat  der  Zehentberechtigte
  die  Kelter  zur  Zubereitung  des  Weinerzeugnisses  aus  seinen  im  Bezirk  gelegenen
eigenen  Weinbergen  benützt,  deren  Flächengehalt  nach  dem  Primärkataster  6  Morgen,  also
weniger  als  den  10ten  Tbeil  des  bisherigen  Kelternbezirks  beträgt,  daher  derselbe  keinen  Anspruch
  auf  Beibehaltung  der  Kelter  hat.  Außerdem  wurde  die  Kelter  von  den  Besitzern  nicht
mur  der  zehentfreien,  sondern  auch  derjenigen  Weinberge  benützt,  von  welchen  der  Zehente
im  Jahr  1833  abgelöst  wurde  (§.  1,  III.  oben),  wofür  auch  diese  Besitzer,  wie  die  Besitzer  der
zehentpflichtigen  Weinberge,  den  30sten  Theil  ihres  ganzen  Weinertrags  an  Vorlaß  und  Druck
als  Kelterwein  zu  entrichten  hatten.

Auf  dem  Kelterngebäude  befindet  sich  ein  Fruchtspeicher,  und  unter  demselben  ein  großer
Keller,  der  von  dem  Zehentberechtigten  seit  dem  Jahre  1830  zur  Aufbewahrung  des  Ertrags
seiner  eigenen  Weinberge  benützt  wurde.

Vorstehende  Darstellung  beurkundet
den  1850.

Der  Generalbevellmächtigte  des  Berechtigten: