Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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in  dem  gesammten  Gemeindebezirk  (einschließlich  der  bis  jetzt  nur  in  gerichtlicher  und  polizeilicher
  Beziehung  zugetheilten  Domänen)  wohnhaften  Staatsbürger,  welche  volljährig  find
oder  für  volljährig  erklärt  wurden  und  sowohl  in  dem  Finanzjahr  1843  irgend  eine  direkte
Staatssteuer  aus  Grundeigenthum,  Gefällen,  Gebäuden,  Gewerben,  Capitalien  und  Besoldungen
  oder  sonstigem  besteuerten  Einkommen  entrichtet  haben,  als  auch  in  dem  Finanzjahr
1836  entrichten,  aufzunehmen  sind,  sofern  nicht  die  in  Art.  4,  Ziff.  1—4  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1849  aufgezählten  Ausschließungsgründe  auf  sie  Anwendung  finden.

Soweit  Steuern  aus  Grundeigenthum,  Gefällen,  Gebäuden  oder  Gewerben  in  einer
anderen  Gemeinde  entrichtet  wurden,  muß  Demjenigen,  welcher  sein  Wahlrecht  darauf  gründet,
  überlassen  werden,  den  Beweis  für  die  Wahrheit  seiner  Behauptung  beizubringen,  wenn
nicht  die  Commission  sonst  auf  zuverlässige  Weise  davon  Kenntniß  hat.

S.  4.

Wähler,  welche  eine  Gefängnißstrafe  erstehen,  oder  sich  in  Untersuchungshaft  befinden,
ohne  daß  sie  in  letzterem  Falle  bereits  wegen  eines  mit  dem  Verlust  des  Wahlrechts  bedrohten
  Vergehens  in  Anschulvigungsstand  versetzt  sind,  müssen  in  die  Wählerliste  aufgenommen
  werden;  es  ist  jedoch  zu  bemerken,  daß  sie  sich  gegenwärtig  im  Gefängniß  oder  in  Untersuchungshaft
  befinden  (Gesetz,  Art.  4  letzter  Absatz).

S.  õ.

Die  Wählerliste  muß  längstens  zehen  Tage  von  dem  Erscheinen  dieser  Verfügung  an
gerechnet,  somit  längstens  am  30.  Januar  vollendet  seyn.  Sobald  die  Commisston  die
Wählerliste  vollendet  hat,  wenn  vieses  auch  schon  vor  dem  30.  Januar  eintritt,  ist  dieselbe
zur  allgemeinen  Einsichtnahme  auf  dem  Rathhaus  oder  an  einem  anderen  geeigneten  Orte
aufzulegen  und  durch  Ausrufen  in  dem  Gemeindebezirk  bekannt  zu  machen,  daß  Jedermann
von  der  Wählerliste  Einsicht  nehmen  und  Beschwerden  wegen  Uebergehung  von  Personen,
welche  aufzunehmen  gewesen  wären,  oder  wegen  der  Aufnahme  wahlunfähiger  Personen  bei
der  Commission  für  die  Abfassung  der  Liste,  jedoch  nur  binnen  eines  Zeitraums  von  sechs
Tagen,  vorbringen  dürfe.

Der  Tag,  an  welchem  diese  Bekanntmachung  durch  Ausrufen  erfolgt,  ist  von  dem  Ortsvorsteher
  am  Schluß  der  Wählerliste  mit  seiner  Namens-Unterschrift  zu  bemerken.

S.  6.

Sobald  rechtzeitig  eine  Beschwerde  über  die  Wählerliste  mündlich  oder  schriftlich  angebracht
  wird,  hat  der  Vorstand  der  Commission  den  Tag,  an  welchem  dieses  geschieht,  in  ein
Protokoll  aufzuzeichnen  und  die  verstärkte  Commission  (s.  1)  zur  Untersuchung  und  Ent-