Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Jehenten. 
9. 10. 11. 12 
Benützung der Kelter für sonstige Zwecke: 
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##s ür das eigene Wein-Erzeugniß derfär Gült-, Boden= 2c. Wein eines » 
gawsz 7"««9 ;,1»«,W»«J M»»Z«,ch»9«»· Erläuterungen und Bemerkungen. 
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aften. Wein. Geld. Wein. Geld. 
1. kr. Aimermi Maas!Ort. il. tr. LAimer Imi Maas sODrt. n. kr. 
a) Wenn keiner der in Art. 10 und Art. 13 
des Gesetzes (vergl, mit §. 28 dieser In- 
struction) genannten Fälle eintritt, oder wenn 
die Kelter nach Art. 12 im Eigenthum des 
bisherigen Besitzers bleibt, und derselben weder 
ein Bannrecht gegen die zehentpflichtigen 
Weinberge, noch den Befitzern der letzteren 
— ein Benützungsrecht auf die Kelter zusteht, 
so fallen die Rubriken 7—11 weg. 
5) Im Falle des Art. 11 ist von der Summe 
des Ertrags des Kelternbetriebs aus den nicht 
zehentbaren Weinbergen (achte Rubrik) für 
diejenigen bannpflichtigen Weinberge, für 
deren Erzeugniß künftig vie Kelter nicht mehr 
benützt wird, unter Vergleichung mit der bei 
Schätzung des Werths des Bannrechts zu 
Grund gelegten Annahme, ein verhältniß- 
mäßiger Abzug zu machen. 
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Zur Beurkundung 
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Das Rentamt .. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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