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Demgemäß kommt in Antrag, daß an dem rechnungsmäßigen Zebentertrag des Jahrs
1845 die Hälfte des angeblichen Verlustes an Früchten, und zwar:
Dinkel —:. 15 Schfl.
Haber —: 15 Schfl. und
Gerste —:. 15 Schfl.
zu Gunsten der Zehentpflichtigen in Abzug gebracht werden.
2) Dagegen fand bei der öffentlichen Verpachtung der Zehenten vom Winterfeld und
Sommerfeld im Jahr 1846 nicht nur kein Aufstreich Statt, sondern es wurden nur ½ des
Anbots erzielt, und zwar:
bei dem Dinkel, statt des Anbots von 300 Schfl. nur —:. 200 Schfl.
„ „ Haber, statt 180 Schfl. ur 8:. 120 Sochfl.
„ der Gerste, statt 90 Schfl. ur.. —:. 60 Sochfl.
Nachdem die Genehmigung des Pachtes erfolgt war, kam zur Anzeige, daß unter den
Pachtliebhabern ein Complott bestanden habe. Bei der sofort eingeleiteten Untersuchung
konnte aber der Thatbestand nicht so genau erhoben werden, daß die Aufhebung des Pacht-
vertrags geltend gemacht werden konnte, vielmehr mußte dieser festgehalten werden.
Der Zehentberechtigte besitzt auf der Markung des Ortes 100 Morgen Güter, wovon
im Jahr 1846 40 Morgen mit Dinkel, 10 Morgen mit Haber und 10 Morgen mit Gerste
angebaut waren. Diese zebentfreien Güter liegen zerstreut unter den zehentpflichtigen bür-
gerlichen Gütern, sie gehören nicht zu den besseren Gütern der Markung, sondern sind der
mittleren Classe beizuzählen, und während der dem Anbot des Zehenten zu Grund gelegte
Anschlag des Nohertrags von ver ganzen Markung
bei dem Dinkel —:. 5 Sohfl.
bei der Gerste —:- 3 Schfl. und pro Morgen
bei dem Haber —:. 4 Schfl.
beträgt, haben nach genauer Berechnung die eigenen Grundstücke des Berechtigten, deren
Stand im Jahr 1846 dem der mittleren Güter der Ortsmarkung gleichkam, im Durchschnitt
Dinkel —:. 5 Schfl. 2 Eri.
Gerste —:. 3 Schfl. 4 Sri. und
Haber —:. 4 Schfl. 2 Sri.