Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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ertragen. Sodann wurde während der Erndte Behufs eines von der Gemeinde in Anspruch 
genommenen Staatssteuer-Nachlasses eine Abschätzung des Felderertrags vorgenommen und 
biebei 
der Dinkel zu —:. 5 Sfl. 
die Gerste zu —:. 3 Schfl. 4 Sri. und # pgro Morgen 
den Haber zu —:. 4 Schfl. 1 Sri. 
angeschlagen. Auf diese Ergebnisse, und da auch andere Umstände es sehr wahrscheinlich 
machen, daß eine unerlaubte Verbindung unter den Pachtliebhabern bestand, wird von Seite 
des Zehentberechtigten der Anspruch dahin geltend gemacht, daß in die Ertragsberechnung 
für das Jahr 1846 das Anbot mit —:. 300 Schfl. Dinkel, 
— . 180 Schfl. Haber und 
— :#. 90 Schfl Gerste 
voll aufgenommen werde. 
8. 4. 
8. 19 der Hauptinstruction. 
1) Die Besitzer des Stiftshofs hatten die Verbindlichkeit, die Zehentgarben in die Scheuer 
zu führen, wofür dieselben eine Gegenleistung vo .. empfingen. 
Diese Frohn wurde in den Jahren 1830 bis 1839 von dem Zehentberechtigten beidem 
Selbsteinzug des Zebenten benützt, und der Werth verselben für die genannten Jahre kommt 
unter den Bezugskosten ein. Im Jahr 1840 aber wurde die Frohn der Gemeinde als Ze- 
hentpächterin zur Benützung überlassen, ohne daß ihr etwas dafür aufgerechnet wurde, son- 
dern sie hatte nur die Gegenleistung an die Frohnpflichtigen zu bezahlen. 
Der reine Jahreswerth der Frohn ist für die Jahre 1840 bis 1847 jährlich zu 10 fl. 
anzuschlagen, welche von dem Zehentertrage der ebengenannten Jahre abgehen, und daher 
entweder von dem Zehentertrag in Abzug zu bringen oder unter die Bezugskosten aufzu- 
nehmen find. 
2) Mit dem Zehentpachte im Jahr 1840 hat die Gemeinde die Verbindlichkeit über- 
nommen, neben dem Pachtschilling die kleineren Bau-Reparationen in der Zebentscheuer zu 
bestreiten. 
Der dießfällige jährliche Aufwand kann nach vorliegenden Notizen im Durchschnitt zu 
10 fl. für ein Jahr angenommen werden, um welche sich der Zehentertrag erhöhen würde;
	        
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