Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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es ist aber dieser Aufwand nach §. 25, 3 b der Instruction unter den Abzügen weggelassen 
worden. 
5. 5. 
8. 15 der Hauptinstruction. 
In dem Stiftszehentbezirk befinden sich 2 geschlossene, zusammen 120 Morgen umfassende 
Hofgüter, von welchen der Zebenten bisher mit dem übrigen Zehenten des gevachten Bezirks 
erhoben wurde, deren Besitzer aber nunmehr auf Grund des Gesetzes Art. 4, Ziff. 2 die 
abgesonderte Ablösung verlangen. 
Nach dem Erachten der Zehentherrschaft sind folgende Abzüge an den rechnungsmäßigen 
Erträgnissen begründet, nehmlich: 
für das Jahr 18830900 :. (0die hier einkommenden Beträge 
„ „ „ 181:1 'sind gehörig zu motiviren.) 
u. s. f. 
. 6. 
In den Jahren 1843, 1846 und 1847 hat die Gemeinde von dem vertragsmäßigen 
Recht der Entrichtung der Pachtfrüchte in Geld Gebrauch gemacht; es wurde jedoch in die 
Ertrags-Nachweisung, gemäß der Vorschrift des §. 14 der Instruction, auch von diesen Jahren 
nicht die Geldeinnahme, sondern das in Naturalien stipulirte Lokar aufgenommen. 
S. 7. 
Die nur auf einige Jahre festgesetzten, somit veränderlichen Surrogatgelder, welche für 
die zum Großzehenten gehörigen Früchte statt des Naturalgehenten erhoben wurden, sind in 
die Durchschnittsberechnung Beil. Nr. 2 in Spalte 13 abgesondert aufgenommen worden, 
und zwar von jedem der in vie Ertragsberechnung fallenden 18 Jahre nicht nur die mit 
Surrogat belegte Morgenzahl, sondern auch die Summe des Surrogatgeldes. 
Erstere beträgt im Durchschnitt 20 Morgen und das Letztere —:. 35 fl. 
Es sind nun folgende Fälle möglich: 
Erster Fall. 
Die mit Surrogat belegten Güter waren durchgängig mit Gegenständen angebaut, welche 
in Art. 11 des Gesetzes vom 14. April 1848 nicht namentlich aufgeführt sind; und da in 
dem vorliegenden Fall nur der Geldertrag des Zehenten bekannt ist, so wird nach Art. 8 
des Zehentablösungs-Gesetzes dieser der Ablösung zu Grund gelegt.
	        
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