Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

dehnten. 
is Gesetzes genannten Fälle eintritt. 
145 
  
  
  
1—0o. 11. 
C. Gegenleistungen. s 
— 2. 
Wiee Erläuterungen. 
Wein. Gelb. 
N#e. 
Wd# 
Der Zehnten wurde in den Jahren 1830 —1833 jährlich verpachtet und dem Pächter die 
Benützung der Frohnen, welche bei der im Jahre 1837 erfolgten Ablösung zu 15 fl. taxirt 
wurden, überlassen. 
Der Brandversicherungs-Anschlag betrug in der ganzen Durchschnittsperiode 800 fl. 
——— Im Jabre 1843 war der Zehnten verpachtet und dem Pächter die Unterhaltung der 
Kelter anbedungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
d 
ts Gesetzes an die Zehntpflichtigen abzutreten ist. 
N. 9. 
b. Kosten der Unterhaltung der Kelter 
dir 
.4 
Utd. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
  
  
Betreß der Kosten in b., auf dies der bannpssichtige nicht zehntbar 
Gesälle, welche unter ras . 
und des Keltern-Betriebs. liedest6eengie sieicnke he 
inter 
8 Betriebs-Koßten. Bra 
e#- tuu Wein. Geld. Wein. Geld. 
Keiter Wein. Gelb. ul. 
werks 
Imi Mo. Et. LM.FE. ir. aN-mIIm'Me.TOtN. 
I# tref der Kosien unter I#., m F 
  
  
Erlaͤuterungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
kr. Amn. t. M. 
  
Wenn die Kelter nach Art. 12 des 
Gesetzes im Eigenthum der Kelternbesitzer 
bleibt und die Zehntpflichtigen auf das 
ihnen ohne Berbindlichkeit von ihrer Seite 
zustehende Benüungsrecht verzichten wol- 
len, so ist den Rubriken 1—11 welter bei- 
zusügen: der #procentige Zins aus dem 
Kaufwerth des Kelterngebäudes und des 
Keltern-Inventars. 
Die Rubrik 13 ist nur im Fauc 5 
Art, 11 des Gesetzes nbihig. P "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.