Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Formular V. 
Oberamt N. 
Gemeinde JN. 
Darstellung 
des berichtigten durchschnittlichen jährlichen Reinertrags, welchen die dem N. N. auf hiesiger 
Markung zugestandenen Zehenten in 18 Jahren 1830 bis 1847 gewährt haben, mit bei- 
gefügter Berechnung des Ablösungs-Capitals. 
(§. 37 der Zehentablösungs-Instruction.) 
I. Großer Zehnten. 
1) Der durchschnittliche jährliche Rohertrag desselben beträgt nach der richtig gestellten 
Zusammenstellung des rechnungsmäßigenR ohertrags: 
Naturalien: 
welche in den in Art. 11 des Gesetzes vom 14. April 1848 festgesetzten Preisen zu Geld 
gerechnet werden. Vergl. auch K. 22 der Hauptinstruction zum Zehent-Ablösungsgesetze: 
— . 10 Schfl. Waizen à 8ff. —i. 80 fl. 
— :. 20 Schfl. Roggen à 6 fl. 24 kr. —;„ 128 fl. 
u. s. w. 
—:. 3 Fuder Stroh à 8ll. 44 fl. 
Geld: 
unveränderliche Surrogatgelder nach dem Stande 
im Jahr 1817 HE 
veränderliche Surrogatgelkernr —= 
u. s. w. 
wie Spalte 14 und 15 in Tabelle II. 1. 
Summe des ie chrlien Rohertrags 
in Geld. .. ... ..—.
	        
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