Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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5S. 2. 
Zu allen an der Kirche und dem Parrhaus sammt Zugehörde verkommenden Baulich- 
keiten haben die Parochianen herkömmlich die erforderlichen Hand= und Fuhrdienste unentgelt- 
lich zu leisten. 
S. 3. 
Den Innbau der Kirche (Orgel, Kanzel, Altar, Kirchenstühle u. s. w.) beschafft und 
unterhält die Heiligenpflege; wenn und soweit jedoch deren Mittel hiezu nicht reichen, liegt 
dem Freiherrn v. N. als Großzehent-Berechtigten die Verbindlichkeit ob, auch den Innbau 
berzustellen und zu unterhalten. 
Die Anschaffung und Unterhaltung der Glocken, Glockensaile nebst Zugehör dagegen 
liegt ausschließlich der Gemeinde ob. 
S. 4. 
Die Abfindung der in §. 1 unter lit. a, b und c und in §. 3 bemerkten Lasten kann 
von dem Zehentberechtigten derzeit noch nicht berechnet werden, da zu diesem Behuf zunächst 
vas in den Art. 32 und 33 des Gesetzes vorgeschrlebene Schätzungs-Verfahren einzuleiten, 
beziehungsweise die Aeußerung der zuständigen Staats-Verwaltungsbehörde über den Umfang 
der verwendbaren Mittel ver Heiligenpflege einzuholen ist. 
Im Uebrigen aber berechnen sich die Abfindungssummen wie folgt: 
1) Die Last der Verabreichung des Abendmahlweins und der Hostien für die Communi- 
canten hat in den jüngst vergangenen 18 Jahren 1831 bis 1848 laut anliegender 
Zusammenstellung folgenden Aufwand verursacht: 
a) für alten Wi nn 8:. 440 fl. 
b) für Hosten 6B6:. 20 fl. 
Zus. —:. 360 fl. 
thut durchschnittlich jährlich. 8:. 20 fl. 
und Abfindungs-Capitale 16fach . —:.- 320 fl. 
2) Die Last, alle 12 Jahre einen Farren und Eber anzuschafen und ein Jahr lang zu 
halten.
	        
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