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Der Erlaß vom 27. Juni 1911 (HOMBl. S.
263) wird hiernach aufgehoben.
Berlin, den 26. April 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
von Meyeren.
Behbanntmachung,
betreffend
Zulassung von Azetylen-Beleuchtungsapparaten.
Auf Antrag der Technischen Aufsichtskommission
für die Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen
Azetylenvereins werden die Deli-Azetylen-Beleuchtungsapparate
Type A für komprimierte Karbidkörper
der Firma Deutsche Licht-Industrie G. m.
b. H. in München, die bisher unter Typennummer
„3“ zugelassen waren, für das Königreich Preußen
gemäß § 26 Ziffer 4 der Azetylenverordnung unter
der Typennummer „3“ widerruflich unter den
a. a. O. festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen
zugelassen.
Die Fabrikschilder der Apparate müssen auf
den Zinntropfen oder Kupfernieten, mit denen sie
befestigt sind, den Stempel des Bayerischen Revisionsvereins
in München tragen.
Für die Zulassung gelten jeweils die von der
Technischen Aufssichtskommission vorgeschlagenen, den
Behörden mitgeteilten Bedingungen.
Berlin, den 22. April 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
von Meyeren.
317)0 Die Ziehung der 2. Reihe der der Genossenschaft
„Kriegerheim“ in Hannover durch
meinen Erlaß vom 30. November 1911 bewilligten
Wertlotterie, deren Ausspielung bisher nicht möglich
war, ist nunmehr auf den 19. und 20. August
d. Is. festgesetzt worden.
Berlin, den 16. Juni 1915.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
v. Jarotzky.
des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
318) Zweiter Nachtrag
zur Satzung der Entwässerungsgenossenschaft zu
Wollin i. Pomm. im Kreise Usedom-Wollin vom
30. April 1906.
216)
8 1.
Die Genossenschaft hat außer der Entwässerung
der Genossenschaftsgrundstücke (8 1 des Statuts)
den Zweck, die zu ihr gehörenden Moor-, Heideund
ähnlichen Ländereien unter Herstellung der er-
nach § 1 auszuführenden Arbeiten richten
forderlichen Wege und Gräben in Acker, Wiese und
Weide umzuwandeln und nach Bedarf zu bewirtschaften
und zu nutzen.
Die Beiträge der Genossen zu den Kosten der
sich nach
dem Verhältnisse der Fläche ihrer beitragspflichtigen
Geundstücke. Uber diese Beiträge hat der Vorstand
eine besondere Liste zu führen. Die Liste ist vier
Wochen lang zur Einsicht der Genossen in der
Wohnung des Vorstehers auszulegen. Die Auslegung
ist ortsüblich in den Gemeinden (Gutsbezirken),
deren Bezirk ganz oder teilweise dem
Genossenschafsgebiet angehört, und in dem für die
öffentlichen Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten
Blatte rechtzeitig vorher bekanntzumachen.
83.
Der Vorstand beschließt darüber, welche Bodenverbesserungsarbeiten
ausgeführt und welche der im
§ 1 dieses Nachtrages bezeichneten Ländereien von
der Genossenschaft bewirtschaftet und genutzt werden
sollen.
Vorstehender Satzungsnachtrag wird auf Grund
des § 276 des Wassergeseges vom 7. April 1913
hiermit genehmigt.
Stettin, den 25. Juni 1915.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
319)0 Das städtische Duberkulosekrankenhaus bei
der Staatsbahnhaltestelle Hohenkrug scheidet mit
dem 2. Juli 1915 aus dem Standesamtsbezirk
Friedrichswalde aus und bildet von diesem Zeitpunkte
ab einen eigenen Standesamtsbezirk „Krankenhaus
Hohenkrug“ im Kreise Naugard.
Stettin, den 28. Juni 1915.
Der Regierungs-Präsident.
320) Bekanntmachung.
Bei der am 4. d. Mts. in Gegenwart eines
Königlichen Notars stattgehabten Auslosung der
vormals Hannoverschen 4prozentigen Staatsschuldverschreibungen
Litera 8 zur Tilgung
für das Rechnungsjahr 1915 sind die folgenden
Nummern gezogen worden:
Nr. 53, 102, 110, 292, 351, 354, 448, 469
über je 1000 Tlr. Gold und Nr. 750, 985,
1061, 1226, 1259, 1861, 1431, 1574, 1593,
1785, 1802, 1909 über je 500 Tlr. Gold.
Diese werden den Besitzern hierdurch auf den
2. Januar 1916 zur baren Rüchzahlung
gekündigt.
Die ausgelosten Schuldverschreibungen lauten
auf Gold. Die Rückzahlung wird in Reichswährung
nach den Bestimmungen der Bekanntmachung
des Herrn Reichskanzlers vom 6. Dezember
1873, betreffend die Außerkurssetzung der
Landes-Goldmünzen usw. (Reichsanzeiger Nr. 292),