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§. 7.
Es sind Fälle denkbar, daß ein vorhandenes Gebäude solider construirt ist, als es künftig
wieder hergestellt werden muß, und daß es beßhalb voraussichtlich eine die künftigen Neubau-
perioden übersteigende Reihe von Jahren noch ausdauert.
Hier besteht die Abfindung in einer Summe, die binnen derjenigen Zahl von Jahren,
um welche die Vorperiode die künftige ordentliche Bauperiode übersteigt, mit Zins und Zinses-
zinsen (zu 3%) zum 16fachen Betrag der Neubaurente anwächst; — mit andern Worten:
der 16fache Werth dieser Rente ist auf denjenigen Zeitraum, um welchen beiderlei Perioden
differiren, zu discontiren.
Gesetzt, es handle sich um eine Scheune, zu welcher man ein disponibles Steingebäude
verwendet hat, ohne daß eine Verbindlichkeit vorliegt, nach Abnützung desselben wieder einen
massiven Bau zu leisten. Die Dauer des vorhandenen Gebäudes sei auf 90 Jahre geschätzt;
für die künftige bölzerne Scheune aber, welche 2500 fl. kosten mag, eine ordentliche Baupe-
riode von 75 Jahren angenommen.
Die Neubaurente auf 2500 fl. und 75 Jahre berechnet, beträgt (nach Tabelle II.):
25 K 0,3668 = 9,17 fl.;
ihr 16facher Werth also: 16 NK 09,17 = 146,72 fl.
Indem obige Rente schon in 75 (nicht erst in 90) Jahren zu dem Baucapitale von
2500 fl. sich ansammelt, hat der Lastenberechtigte ihren 16fachen Ablösungswerth nicht jetzt
schon, sondern erst in 15 Jahren anzusprechen. Da aber demungeachtet die Abfindung so-
gleich geleistet wird, so ist die erwähnte Summe (146,72 fl.) auf 15 Jahre zu discontiren,
wodurch sie sich (nach Tabelle I.) auf
0,6419 K 146,72 = 94,,2 fl. = 94fl. 12 kr.
reducirt.
Zweites Beispiel.
Es sei (wie im ersten Beispiel des §. 5):
das Baucapital auf 8000 fl.,
die ordentliche Bauperiode auf 150 Jahre geschätzt; es komme aber nun eine
auf 180 Jahre geschätzte Vorperiode binzu.
Der in §. 5 gefundene Abfindungswerth von 46,128 fl. ist bier auf 30 Jahre zu dis-
contiren, wodurch man (nach Tab. I.) 0,412 K 46,128 fl. = 19,0047 fl. = 10 fl. erhält.
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