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Vor dem Erlaß von Polizeiverordnungen soll die Wasserpolizeibehörde die
Interessentenvertretung (§ 40) hören.
Vor dem Erlaß allgemeiner Anordnungen anderer Art soll die Wasserpolizeibehörde
— abgesehen von Fällen, welche keinen Aufschub zulassen — die
Interessentenvertretung hören. Stimmt diese nicht zu, so entscheidet auf ihren
Antrag der Regierungspräsident.
§ 27. Gegen Verfügungen des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei
Wochen, sofern nicht in diesem Gesetz eine längere Frifst vorgeschrieben ist, die
Beschwerde an die zuständigen Minister statt.
Vierter Abschnitt.
Kosten.
§ 28. Zu den Kosten des erstmaligen Ausbaues (§ 3 Abs. 1) trägt der
Staat vier Fünftel bis zum Höchstbetrage von 31 312 000 Mark, der Provinzialverband
ein Fünftel bis zum Höchstbetrage von 7 828 000 Mark bei. Von diesen
Beträgen sind nicht mehr als 12 500 000 Mark für Herstellung von Hoch= und
Nutzwasserbecken (§ 43 Abs. 2) zu verwenden.
§ 29. Die dem Provinzialverbande durch die Unterhaltung erwachsenden
Kosten, einschließlich derjenigen, die für Flußaufseher und sonstige bei der Unterhaltung
des einzelnen Wasserlaufes ständig an Ort und Stelle verwendete
niedere Techniker entstehen, sind von denjenigen aufzubringen, die an einer
ordnungsmäßigen Unterhaltung des Wasserlaufes und seines Hochwasserabflußgebietes
ein Interesse haben.
Hierzu gehören insbesondere die Besitzer der Ufergrundstücke sowie aller
Grundstücke, Baulichkeiten und sonstigen Anlagen in dem Gebiete, welches das
Wasser bei der höchsten Ueberschwemmung einnimmt.
§ 20. Unter diesen Interessenten hat die Verteilung der Kosten nach dem
Verhältnisse des dem einzelnen aus der ordnungsmäßigen Unterhaltung des
Wasserlaufes und seines Hochwasserabflußgebietes erwachsenden Vorteiles zu erfolgen.
Als Vorteil ist auch der Fortfall der bisherigen Unterhaltungspflicht
anzurechnen, soweit nicht für diesen Fortfall gemäß § 41 Entschädigung geleistet
wird.
Etwaige Ueberschüsse, welche bei der Unterhaltung eines Flußlaufes (§ 1)
aus den nach dem Kataster (§ 31) zu erhebenden Beiträgen in einem Rechnungsjahre
sich ergeben, sind zur Ermäßigung dieser Beiträge in den nächsten Jahren
zu verwenden.
§ 31. Zur Festsetzung dieses Verteilungsmaßstabes ist für jeden Wasserlauf
ein Kataster aufzustellen, in welchem die beteiligten Grundstücke, Baulichkeiten
und Anlagen einzeln aufzuführen und zu bewerten sind.
Das Kataster hat die erforderliche Zahl von Beitragsklassen nachzuweisen
und anzugeben, wie hoch die Beiträge der einzelnen Klassen im Verhältnis zu
einander zu bemessen sind.
Bei der Einschätzung in die Beitragsklassen ist u. a. das verschiedene Maß
der Ueberschwemmungsgefahr, der für Wassertriebswerke und andere Anlagen
sowie für deren Unterhaltungspflichtige durch die ordnungsmäßige Unterhaltung
des Flußbettes und den dadurch herbeigeführten gleichmäßigeren Zulauf
des Wassers erwachsende Vorteil, ferner die verschiedene Benutzung der Grundstücke,
Baulichkeiten und Anlagen, der verschiedene Umfang der bei nicht ordnungsmäßiger
Unterhaltung des Wasserlaufes und seines Hochwasserabflußgebietes
gefährdeten Werte, auch der Umfang der bisherigen Unterhaltungspflicht
zu berücksichtigen.
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