Full text : Bayerisches Realienbuch.

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Vor  dem  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  soll  die  Wasserpolizeibehörde  die
Interessentenvertretung  (§  40)  hören.

Vor  dem  Erlaß  allgemeiner  Anordnungen  anderer  Art  soll  die  Wasserpolizeibehörde
  —  abgesehen  von  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen  —  die
Interessentenvertretung  hören.  Stimmt  diese  nicht  zu,  so  entscheidet  auf  ihren
Antrag  der  Regierungspräsident.

§  27.  Gegen  Verfügungen  des  Oberpräsidenten  findet  innerhalb  zwei
Wochen,  sofern  nicht  in  diesem  Gesetz  eine  längere  Frifst  vorgeschrieben  ist,  die
Beschwerde  an  die  zuständigen  Minister  statt.

Vierter  Abschnitt.

Kosten.

§  28.  Zu  den  Kosten  des  erstmaligen  Ausbaues  (§  3  Abs.  1)  trägt  der
Staat  vier  Fünftel  bis  zum  Höchstbetrage  von  31  312 000  Mark,  der  Provinzialverband
  ein  Fünftel  bis  zum  Höchstbetrage  von  7 828 000  Mark  bei.  Von  diesen
Beträgen  sind  nicht  mehr  als  12 500 000  Mark  für  Herstellung  von  Hoch=  und
Nutzwasserbecken  (§  43  Abs.  2)  zu  verwenden.

§  29.  Die  dem  Provinzialverbande  durch  die  Unterhaltung  erwachsenden
Kosten,  einschließlich  derjenigen,  die  für  Flußaufseher  und  sonstige  bei  der  Unterhaltung
  des  einzelnen  Wasserlaufes  ständig  an  Ort  und  Stelle  verwendete
niedere  Techniker  entstehen,  sind  von  denjenigen  aufzubringen,  die  an  einer
ordnungsmäßigen  Unterhaltung  des  Wasserlaufes  und  seines  Hochwasserabflußgebietes
  ein  Interesse  haben.

Hierzu  gehören  insbesondere  die  Besitzer  der  Ufergrundstücke  sowie  aller
Grundstücke,  Baulichkeiten  und  sonstigen  Anlagen  in  dem  Gebiete,  welches  das
Wasser  bei  der  höchsten  Ueberschwemmung  einnimmt.

§  20.  Unter  diesen  Interessenten  hat  die  Verteilung  der  Kosten  nach  dem
Verhältnisse  des  dem  einzelnen  aus  der  ordnungsmäßigen  Unterhaltung  des
Wasserlaufes  und  seines  Hochwasserabflußgebietes  erwachsenden  Vorteiles  zu  erfolgen.
  Als  Vorteil  ist  auch  der  Fortfall  der  bisherigen  Unterhaltungspflicht
anzurechnen,  soweit  nicht  für  diesen  Fortfall  gemäß  §  41  Entschädigung  geleistet
  wird.

Etwaige  Ueberschüsse,  welche  bei  der  Unterhaltung  eines  Flußlaufes  (§  1)
aus  den  nach  dem  Kataster  (§  31)  zu  erhebenden  Beiträgen  in  einem  Rechnungsjahre
  sich  ergeben,  sind  zur  Ermäßigung  dieser  Beiträge  in  den  nächsten  Jahren
zu  verwenden.

§  31.  Zur  Festsetzung  dieses  Verteilungsmaßstabes  ist  für  jeden  Wasserlauf
  ein  Kataster  aufzustellen,  in  welchem  die  beteiligten  Grundstücke,  Baulichkeiten
  und  Anlagen  einzeln  aufzuführen  und  zu  bewerten  sind.

Das  Kataster  hat  die  erforderliche  Zahl  von  Beitragsklassen  nachzuweisen
und  anzugeben,  wie  hoch  die  Beiträge  der  einzelnen  Klassen  im  Verhältnis  zu
einander  zu  bemessen  sind.

Bei  der  Einschätzung  in  die  Beitragsklassen  ist  u.  a.  das  verschiedene  Maß
der  Ueberschwemmungsgefahr,  der  für  Wassertriebswerke  und  andere  Anlagen
  sowie  für  deren  Unterhaltungspflichtige  durch  die  ordnungsmäßige  Unterhaltung
  des  Flußbettes  und  den  dadurch  herbeigeführten  gleichmäßigeren  Zulauf
des  Wassers  erwachsende  Vorteil,  ferner  die  verschiedene  Benutzung  der  Grundstücke,
  Baulichkeiten  und  Anlagen,  der  verschiedene  Umfang  der  bei  nicht  ordnungsmäßiger
  Unterhaltung  des  Wasserlaufes  und  seines  Hochwasserabflußgebietes
  gefährdeten  Werte,  auch  der  Umfang  der  bisherigen  Unterhaltungspflicht
  zu  berücksichtigen.

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