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keiten, wie sie dieselben jetzt besitzen, kräftigst erhalten und handhaben,
auch Niemanden zur katholischen Religion zwingen, sondern
jedem sein Gewissen frei lassen wolle“. Damit gaben sich aber die
Stände keineswegs zufrieden, sondern knüpften an die Verwilligung
eines Donativs von 100 000 . das Begehren einer bündigeren
Versicherung. Diese erging denn auch in einem aus Krakau
vom 29. Septbr. 1697 datirten Decret?), worin es heißt:
„Gleichwie nun höchstgedachte Se. Königl. Majestät die zu Dero
Königl. Dignität allerunterthänigst abgelegte Gratulation und
dabey offerirtes freywilliges Praesent allergnädigst annehmen:
Also versichern Sie hingegen bei Dero Königl. und Chur-Fürstl.
Wort, Dero getreue Landschaft von Ritterschaft und Städten,
auch alle dero Unterthanen, und Inwohnern insgesammt und insonders
in Ecclesiasticis et Politicis, und vornehmlich bey der
einmahl erkannten und bekannten Evangelischen Religion, und in
der ungeänderten Augspurgischen Confession, auch Libris Symbolicis
enthaltenen Bekenntniß wiederholeten Lehre und dem bisher
alldar üblich gewesenen Gottesdienste, Lehre und Gewissens-Freyheit,
ohne allen Eintrag, Hinderniß oder Beschwerden zu lassen,
wegen verbothenen Exercitü fremder Lehre, Religionen und Gottesdienstes,
sie bey dem, Einer getreuen Landschaft Ihres Chur-Fürstenthums
Sachsen, in dem Anno 1695 den 31. Mart. publicirten
Landtags-Abschiede, auch ausgestellten Reversalien von
selbigen datis, gethanen Versprechen geruhig verbleiben zu lassen,
und zu schützen, auch ein wiedriges nicht zu verhängen.“ Den in
diesem Actenstück enthaltenen Zusagen ist von landesherrlicher Seite
jederzeit auf das Gewissenhafteste Folge gegeben worden; eine
Cognition der Stände in kirchlichen Angelegenheiten hat seitdem
nicht weiter stattgefunden.
Auch bei Errichtung und Verbesserung der Landes-Witwirkung bei
collegien sind die Stände wiederholt zu Rathe gezogen worden. Feruein von
*) Fortgesetzt. Cod. Aug. Abth. I. pag. 12.