Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

—  79  —

keiten,  wie  sie  dieselben  jetzt  besitzen,  kräftigst  erhalten  und  handhaben,
  auch  Niemanden  zur  katholischen  Religion  zwingen,  sondern
jedem  sein  Gewissen  frei  lassen  wolle“.  Damit  gaben  sich  aber  die
Stände  keineswegs  zufrieden,  sondern  knüpften  an  die  Verwilligung
eines  Donativs  von  100  000  .  das  Begehren  einer  bündigeren
Versicherung.  Diese  erging  denn  auch  in  einem  aus  Krakau
vom  29.  Septbr.  1697  datirten  Decret?),  worin  es  heißt:
„Gleichwie  nun  höchstgedachte  Se.  Königl.  Majestät  die  zu  Dero
Königl.  Dignität  allerunterthänigst  abgelegte  Gratulation  und
dabey  offerirtes  freywilliges  Praesent  allergnädigst  annehmen:
Also  versichern  Sie  hingegen  bei  Dero  Königl.  und  Chur-Fürstl.
Wort,  Dero  getreue  Landschaft  von  Ritterschaft  und  Städten,
auch  alle  dero  Unterthanen,  und  Inwohnern  insgesammt  und  insonders
  in  Ecclesiasticis  et  Politicis,  und  vornehmlich  bey  der
einmahl  erkannten  und  bekannten  Evangelischen  Religion,  und  in
der  ungeänderten  Augspurgischen  Confession,  auch  Libris  Symbolicis
  enthaltenen  Bekenntniß  wiederholeten  Lehre  und  dem  bisher
alldar  üblich  gewesenen  Gottesdienste,  Lehre  und  Gewissens-Freyheit,
  ohne  allen  Eintrag,  Hinderniß  oder  Beschwerden  zu  lassen,
wegen  verbothenen  Exercitü  fremder  Lehre,  Religionen  und  Gottesdienstes,
  sie  bey  dem,  Einer  getreuen  Landschaft  Ihres  Chur-Fürstenthums
  Sachsen,  in  dem  Anno  1695  den  31.  Mart.  publicirten
  Landtags-Abschiede,  auch  ausgestellten  Reversalien  von
selbigen  datis,  gethanen  Versprechen  geruhig  verbleiben  zu  lassen,
und  zu  schützen,  auch  ein  wiedriges  nicht  zu  verhängen.“  Den  in
diesem  Actenstück  enthaltenen  Zusagen  ist  von  landesherrlicher  Seite
jederzeit  auf  das  Gewissenhafteste  Folge  gegeben  worden;  eine
Cognition  der  Stände  in  kirchlichen  Angelegenheiten  hat  seitdem
nicht  weiter  stattgefunden.
Auch  bei  Errichtung  und  Verbesserung  der  Landes-Witwirkung  bei

collegien  sind  die  Stände  wiederholt  zu  Rathe  gezogen  worden.  Feruein  von

*)  Fortgesetzt.  Cod.  Aug.  Abth.  I.  pag.  12.