Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

173 
6) die politische Gemeinde N. (Namens der Sdulseue) für 
1412 fl. 12 kr. (IX. 3, bhh) ... 97 fl. 53 kr. 
zahlbar in N. 
7) die Kirchenpflege N. für 471 fl. 24 kr. (IX. 3, c)) 32 fl. 39 kr. 
zahlbar in N. « 
thutwiederobige—:«994si.50kr. 
4) Die Mittel zur Verzinsung und Tilgung des Ablosungskapitals werden zu Folge 
Beschlusses des Gemeinderaths und Bürger-Ausschusses vo 
1850, Akten S... (oder zu Folge Beschlusses der Ablösungs- Gemeinschaft 
vom .... 1800) durch fortgesetzte Einsammlung der abgelösten Zehen- 
ten aufgebracht daber eine Umlage der Ablösungsschuld auf die einzelnen Mlichtigen 
nicht stattfindet. (Gesetz Art. 17, Vollziehungs-Instruction §. 71.) 
Anmerkung zu X. 
Wenn der Wiedereinzug von den Pflichtigen nicht in Naturalien, sondern in Zeitrenten 
geschieht, so ist die wegen Vertheilung der Ablösungsschuld auf die zehentbaren Gründe (Ge- 
setz Art. 16) getrossene Einleitung (Instruction §. 70) hier zu bemerken. 
Anmerkung zu XlI. 
Bei Zehent-Ablösungen, für welche der Berechtigte die Vermittlung der gesetzlichen Zehent- 
Ablösungskasse angerufen hat, fällt die Ziff. 3 unter Art. X. aus, wogegen die Urkunde 
folgenden weiteren Artikel erhält. 
Xl. Abfertigung des Zebent= und der Abfindungs-Berechtigten 
durch die Ablösungskasse. 
1) Der Zehentberechtigte wird um seine Forderung von 8719 fl. 12 kr. (IX. 2) sammt 
Zins vom 1. Januar 1851 an, theils baar, theils mit Obligationen auf den In- 
haber befriedigt. 
2) Die katholische Pfarrei N. wünscht ihre Forderung von 3771 fl. 12 kr. (IX. 3, a.) 
nebst Zins vom 1. Januar 1851 an, so weit sie nicht baar befriedigt wird, in Ob- 
ligationen auf den Namen der Kirchenpfründe zu erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.