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aus ihren Vermögenstheilen bezieht, mit Genehmigung Seiner Königlichen Majestät (§. 1)
besonders festgesetzt. Ist ein Jahreszins verfallen, so steht es, wenn nichts Anderes von
dem Einlegenden schon bei der Einlage bestimmt wurde, bei dem Theilnehmer, ob er ihn sich
bezahlen lassen wolle oder nicht. Wird ein Jahreszins nicht erhoben, so wird er von dem
Zeitpunkte an, wo der Rückstand einen oder mehrere Gulden beträgt, zum Kapital geschla-
gen, und gleich diesem verzinst. Eine Ausnahme hievon findet in so weit statt, als die
Einlagen gleich Anfangs oder im Laufe eines Jahres die Summe von Einhundert Gulden
übersteigen (§. 5). Aus diesem Mehrbetrage lauft der Zins zwar vom Tage der Einlage
anz er steht jedoch um einen je nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde von Zeit zu
Zeit festzusetzenden Betrag niedriger als der gewöhnliche Zinsfuß, und trägt, wenn er auch
unerhoben bleibt, nicht wieder Zinse.
S. 9.
Jede Einlage kann, wenn nicht gleich Anfangs vom Einleger etwas Anderes festgesetzt
wurde, auf Verlangen, und so weit es die baaren Mittel der Kasse erlauben, sogleich, außer-
dem innerhalb vier Wochen ganz oder theilweise zurückgezogen werden. Wird uur ein
Theil zurückgenommen, so muß dieser immer auf ganze Gulden sich belaufen. Mit jeder
Hauptsumme wird auch der daraus noch schuldige Zins (§. 8) berichtigt.
S. 10.
Hört bei Demjenigen, dem eine Einlage angehört, die Eigenschaft auf, die ihn zur
Theilnahme an der Anstalt berechtigte (S§. 2 und 3), oder geht er mit Tod ab, so wird,
wenn gleich die bei der Einlegung des Geldes bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen seyn
sollte (S§. 8 und 9), Hauptsumme und Zins nach vorheriger vierwöchiger Aufkündigung
von Seite der Austalt abgezahlt. Wird übrigens das Geld, von der eingetretenen Verän-
derung an gerechnet, nicht binnen eines Vierteljahrs aus der Sparkasse zurückgezogen, so hört
von da an jede fernere Zinsreichung auf. Sollte die Entdeckung gemacht werden, daß der
Name einer Person, welche zur Theilnahme an der Anstalt berechtigt gewesen wäre, von
einem dritten Nichtberechtigten mißbraucht worden sei, um die Annahme einer Einlage zu
bewirken, oder daß überhaupt ein Einleger durch falsche Angaben Gelder bei der Sparkasse
anzulegen gewußt habe, so wird die Hauptsumme alsbald, jedoch ohne alle Zinsreichung
und unter Zurückforderung, beziehungsweise Abrechnung der bereits bezahlten Zinse zu-
rückbezahlt.