Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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KS. 11. 
Außerdem hat die Anstalt das Recht der Zurückzahlung der Hauptsumme nebst Zinsen, 
wenn eince Aenderung der Statuten beschlossen wird, und der betreffende Theilnehmer auf 
erlassene öffentliche Bekanntmachung sich gegen die Aenderung erklärt, oder wenn wegen 
außerordentlicher Ereignisse die ganze Anstalt aufgelöst werden müßte (§. 36). 
S. 12. 
Die Zahlungen geschehen, wenn nicht sogleich bei der Einlage eine dießfällige Be- 
schränkung beigefügt wurde, an Denjenigen, auf dessen Namen die Scheine lauten, beziehungs- 
weise den, der sich als dessen Bevollmächtigten zur Zahlungs-Erhebung ausweist; ferner, 
wenn der Eigenthümer gestorben seyn sollte, an seine Erben; und, wenn die Forderungen 
als Erekutionsmittel gebraucht werden, an die erequirende Obrigkeit. 
Da der Vorzeiger eines Sparkassenscheins als der Eigenthümer desselben vermuthet 
wird, so kann, wenn gegen Rückgabe des ächten Scheins an den unberechtigten Besttzer 
desselben unter unverdächtigen Umständen von der Kasse oder von dem aufgestellten Agenten 
derselben Zahlung geleistet wird, falls dem Kassier oder Agenten hiebei keine Verschuldung 
nachgewiesen werden kann, die Kasse von dem wahren Forderungs-Berechtigten nicht mehr 
in Anspruch genommen werden. 
Sobald die Kasse Anzeige erhält, daß ein Sparkassenschein aus dem Besitze des Be- 
rechtigten gekommen ist, darf sie an den Vorzeiger des Scheins keine Zahlung mehr leisten, 
bis er den rechtlichen Besitz vollständig nachgewiesen hat. 
Jeder Einleger hat für die gute Verwahrung seines Sparkassenscheins alle Sorge zu 
tragen, und sobald ihm derselbe wegkommt, sogleich die Sparkasse oder den nächsten Agen- 
ten zur Anzeige an die Sparkasse in Kenntniß zu setzen. Auch werden die Einleger in sol- 
chen Fällen belehrt werden, was sie in Beziehung auf die Amortisation der verlorenen 
Sparkassenscheine und die Ausstellung neuer zu thun haben. 
Eine Uebertragung der Sparkassenscheine auf Dritte ist nicht zulässig, eben so wenig 
die Bestellung als Faustpfand, es wäre denn, daß letztere zum Behuf einer Dienstkaution 
geschähe. Wird nichts desto weniger eine Abtretung entdeckt, so bört die Zinsschuldigkeit 
der Anstalt vom Tage der Abtretung an auf. Ist die Einlage auf einen falschen Namen 
geschehen, so erfolgt die Zahlung ohne Zinsreichung (§F. 10 oben) an Denjenigen, der von 
dem Gerichte als wahrer Eigenthümer des eingelegten Geldes erkannt worden ist.
	        
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