Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Vierter Abschnitt. 
Vonder Verwaltung der Württembergischen Sparkasse. 
1) Von den Vorstehern. 
–S. 13. 
Die Verwaltung der Anstalt ist einem Collegium von vierzehen in Stuttgart wohnen- 
den Vorstehern aus verschiedenen Ständen übertragen, welche sich freiwillig und unentgeld- 
lich diesem Geschäfte unterziehen. 
Eine Vermehrung dieser Zahl in Folge größerer Ausdehnung der Kasse bleibt vor- 
behalten. 
S. 14. 
Die einzelnen Vorsteher werden je aus drei, mit ihrer Zustimmung von den übrigen 
Vorstehern vorgeschlagenen, tüchtigen und rechtschaffenen Männern von Seiner Majestät 
dem Könige (§. 1) ernannt. 
6. 15. 
Ohne erhebliche Gründe und ohne Genehmigung Seiner Majestät des Königs kann 
eine einmal angenommene Vorstehersstelle nicht wiever niedergelegt werden. 
S. 16. 
Die Entlassung eines Vorstehers von seiner Stelle wider seinen Willen kann nur auf 
den collegialischen Antrag der übrigen Vorsteher von Seiner Majestät dem Könige verfügt 
werden, wenn derselbe entweder, mehrmaliger Erinnerungen ungeachtet, seine Obliegenhei- 
ten als Vorsteher vernachläßigt, oder sich solcher Handlungen schulvig gemacht hat, die den 
Verlust des öffentlichen Vertrauens zur Folge haben. 
S. 17. 
Dieser collegialische Antrag setzt zwar, um gültig zu seyn, keine vorherige gerichtliche 
Untersuchung, wohl aber die Mittheilung der Gründe an den Angeschuldigten unter der Auf- 
forderung, sich binnen vierzehen Tagen darüber zu erklären, den Abfluß dieser Frist und 
die Einstimmigkeit von wenigstens neun Vorstehern bei dem hierauf gefaßten Beschlusse 
voraus. 
S. 18. 
Die sämmtlichen Vorsteher wählen aus ihrer Mitte je auf ein Jahr (vom 1. Juli bis
	        
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