Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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s. 25. 
Seine Entlassung kann auf den Antrag der Vorsteher nur durch Entschließung Seiner 
Majestät des Königs erfolgen. 
3) Von den Kasse-Gehülfen. 
–. 26. 
Zur Unterstützung des Kassters werden je nach dem Erforderniß des Dienstes einer 
oder mehrere entlaßbare Kasse-Gehülfen aufgestellt, die nach Vernehmung des Kassiers von 
dem Vorsteher-Collegium ernannt, von dem ersten Vorsteher verpflichtet und von der An- 
stalt nach dem Umfang ihrer Bemühungen belohnt werden. Denselben wird nach mehr- 
jähriger befriedigender Dienstleistung mit Rücksicht auf ihre Geschäftstüchtigkeit und den Um- 
fang der ihnen obliegenden Geschäfte verhältnißmäßige Aufbesserung ihrer Gehalte in Aus- 
sicht gestellt. 
4) Von den Kasse-Agenten. 
S. 27. 
Zu Erleichterung des Verkehrs zwischen den nicht in Stuttgart befindlichen Einlegern 
und dem Kasster wird von der Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vereins dafür gesorgt, 
daß in jeder Oberamtsstadt ein zuverlässiger und vermöglicher Mann als Agent aufgestellt 
werde, um einerseits von den Amtsangehörigen die Einlagen zu empfangen und an den 
Kasster gelangen zu lassen, andererseits auf erbaltenen Auftrag des Kassiers den Theilha- 
bern der Anstalt Zahlungen zu leisten. 
Als Ersatz für alle Auslagen, namentlich für Schreibmaterialien, Siegellack, Bindfa- 
den 2c. und Postgebühren wird den Agenten für je 100 fl., welche sie an die Kasse einlie- 
fern, so wie für je 100 fl., welche sie auf Anweisung des Kassiers an die Einleger bezah- 
len, eine verhältnißmäßige Gebühr ausgesetzt, wogegen ihnen jeder Gebührenbezug 
von den-Theilhabern der Anstalt sowohl bei Einlagen, als bei Heimzahlungen untersagt ist, 
und die Einlagen sammt den daraus erwachsenen Zinsen den Theilbabern obne irgend 
einen Abzug zurückzuzahlen sind. 
5) Vom Sekretär. 
5. 28. 
Ein Sekretär wird dem Vorsteher-Collegium von der Centralleitung des Wohlthä=
	        
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