Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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tigkeitsvereins beigegeben, welcher hiefür eine verhältnißmäßige Belohnung aus der Kasse 
der Anstalt zu beziehen hat. 
6) Vom Revidenten. 
5. 29. 
Zu Prüfung der Rechnungen der Anstalt bedienen sich die Vorsteher eines besonders 
biefür von ihnen ernannten rechnungsverständigen Revidenten, der für dieses Geschäft eine 
angemessene Belohnung von der Anstalt bezieht, übrigens von den Vorstehern zu jeder Zeit 
seines Auftrags wieder enthoben werden kann. 
7) Vom Aufwärter. 
6S. 30. 
Als Aufwärter sowohl für die Vorsteher als für den Kassier wird ein rechtlicher Mann 
durch. Beschluß des Vorsteher-Collegiums gegen eine verhältnißmäßige Belohnung in die 
Dienste der Anstalt genommen. Derselbe kann, wie jeder andere niedere Diener, wieder 
entlassen werden. 
Fünfter Abschnit t. 
Von der Controle der Verwaltung der Württembergischen 
Sparkasse. 
S. 31. 
Die Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vereins controlirt die Verwaltung der Anstalt 
durch drei von Seiner Majestät dem Könige aus ihrer Mitte ernannte Commissarien. 
g. 32. 
Dieselben nehmen zu dem Ende Theil an der Durchsicht und Abhör der Rechnungen, 
und überzeugen sich in bestimmten Zeitabschnitten von dem Daseyn der geeigneten Urkunden 
über das Eigenthum der Anstalt. 
S. 33. 
Sollten zwischen ihnen und den Vorstehern abweichende Ansichten über einen Gegen- 
stand vorwalten, so unterliegt er der Entscheidung Seiner Königlichen Majestät (§. 1.) 
8. 34. 
Die Ergebnifse ihrer Untersuchung (88. 32 und 33), so wie alle Beschlüsse der Vor- 
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