Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der einer Sportel unterliegenden Drucksachen. 
Aus Anlaß der Auflösung der Kreis-Finanzkammern wird die nach Vorschrift der Ver- 
fügung vom 13. Januar 1840 (Reg. Blatt S. 39) vorzunehmende Stempelung der einer 
Sportel unterliegenden Drucksachen mit dem 1. Mai d. J. sowohl von den Revisoraten der 
Kreis-Finanzkammern als gleichzeitig auch von dem Revisorat des Steuer-Collegiums, be- 
ziehungsweise an das Stadt-Cameralamt Stuttgart und die Cameralämter Reutlin- 
gen, Ellwangen und Ulm zur künftigen Besorgung übertragen; was hiemit zur äf- 
fentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 15. April 1850. Herdegen. 
O 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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