Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Dienstbuch versehen seyn, welches nach Art der Wanderbücher der Handwerksgehülfen einge- 
richtet ist, und bei den innerhalb Landes dienenden Inländern die Stelle des Heimath-- 
scheins vertritt. 
Ausländer, die sich über ihre Person und Heimath genügend ausweisen, können auch 
ohne ein Dienstbuch im Lande einen Gesindedienst suchen. Bei ihrem erstmaligen Dienst- 
wechsel im Lande haben sie sich aber, wenn sie sich weiter im Lande verdingen wollen, ein 
Dienftbuch ausstellen zu lassen. 
S. 2. 
Das Dienstbuch muß den Namen, den Geburtsort, das Alter, bei männlichen Dienst- 
boten insbesondere Tag und Jahr der Geburt, sodann die Heimath-Verhältnisse des Dienst- 
boten genau angeben, auch dessen Gestaltsbeschreibung und Unterschrift enthalten. Die 
Gestaltsbeschreibung beschränkt sich auf die Angabe der Statur im Allgemeinen, der Gesichts- 
form, der Farbe der Haupthaare und der Augen, endlich der besonderen Kennzeichen. 
Die Ausstellung des Dienstbuchs geschieht an Inländer in der Regel von der Ortsbe- 
hörde des Heimathorts, an Ausländer aber von der Ortsbehörde des Dienstorts und zwar 
mit der für die Ausstellung von Heimathscheinen in ver Verfügung über die Geschäftsverein- 
fachung vom 30. Oktober 1848 (Reg. Blatt S. 493) IV. 2 vorgeschriebenen Beurkundung. 
Den zur Zeit der Verkündigung dieser Verfügung bereits im Dienst befindlichen In- 
ländern kann ein Dienstbuch auch durch die Ortsbehörde ihres Dienstorts ausgefertigt werden. 
Die Ortsbehörde des Dienstorts hat sich vor der Ausstellung eines Dienstbuchs der Ur- 
kunden über die inländische oder ausländische Heimath des Dienstboten zu versichern). 
Die Fertigungsgebühr für das Dienstbuch beträgt vier Kreuzer (Verordnung vom 
1. Juli 1841, §. 16), woneben jedoch die Auslage für das Formular besonders zu ersetzen 
ist. 
5. 3. 
Will ein inländischer Dienstbote das Dienstbuch für das Ausland benützen, so sind die 
Einträge in demselben nach Maasgabe der Instruktion für die Ausstellung oberamtlicher 
Heimathscheine vom 28. Juni 1823 (Reg. Blatt S. 510) durch das Oberamt des Heimath- 
orts zu ergänzen. 
8. 4. 
Bei dem Eintritte in einen Dienst hat der Dienstbote sein Gesindebuch der Dienstherr- 
*) Formulare zu Dienstbüchern werden von den Buchdruckern, Gebrüder Mäntler in Stuttgart 
um den Preis von 6 kr. abgegeben.
	        
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