Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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schaft zu übergeben, welch' letztere verpflichtet ist, innerhalb der nächsten acht Tage nach 
dem Dienstantritte von diesem der Ortspolizeibehörde, unter Vorlegung des Dienstbuches, 
mündliche oder schriftliche Anzeige zu machen. 
Die Ortspolizeibehörde hat sovann in den betreffenden Rubriken des Dienstbuches den 
Namen und Stand der Dienstherrschaft, die Art der Dienstleistung und die Zeit des Dienst- 
antritts einzutragen, und das Dienstbuch in Verwahrung zu nehmen. 
§ 5. 
Der Austritt des Dienstboten aus dem Dienst ist von der Dienstherrschaft, unter Angabe 
der Zeit desselben, der Orlspolizeibehörde anzuzeigen, welche hierauf in dem Dienstbuche den 
Tag des Austritts vorzumerken und diesen Eintrag zu beurkunden hat. 
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Ein Eintrag von Zeugnissen über Brauchbarkeit und Verhalten des Dienstboten im 
Dienste in die Gesindebücher ist nicht statthaft. 
. §.7. 
Verfehlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, so weit nicht in den be- 
stebenden Gesetzen besondere Strafen festgesetzt sind, nach Maasgabe des Art. 1 des Polizei= 
Strafgesetzes bestraft. 
Auch kann gegen einen Dienstboten, welcher mit dem zu baltenden Dienstbuch vor der 
Polizeibehörde des Dienstorts in einem Fall, wo dieser selbst die Ausstellung des Buchs 
nicht zukommt (§. 2), innerhalb der von ihr festgesetzten angemessenen Frist sich nicht aus- 
weist, nach Umständen auf den Antrag dieser Behörde die Ausweisung aus dem Dienst- 
orte verfügt werden. 
8. 8. 
Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf die Residenzstadt Stuttgart Anwendung. 
Stuttgart den 30. April 1850. Schlayer. 
M. íî ν í 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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