Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Die Nichtigkeitsbeschwerden müssen dem Verwaltungsrath schriftlich oder mündlich bin- 
nen fünfzehen Tagen, von der Eröffnung der Entscheidung an gerechnet, zur Einsendung an 
das Ministerium des Innern übergeben werden, welches über das Vorhandenseyn einer Nich- 
tigkeit zu entscheiden hat. 
8. 10. 
Wenn die durch Beschlüsse des Verwaltungsraths oder durch Entscheidungen des Mini- 
steriums herbeigeführten Aenderungen der Stammlliste vollzogen sind, wird diese durch den 
Verwaltungsrath für abgeschlossen erklärt. Sollte durch eine größere Zahl von Aenderungen 
die ursprünglich angelegte Stammliste unleserlich oder verunstaltet worden seyn, so ist für 
den Gebrauch eine Reinschrift der berichtigten Stammliste anzufertigen, das ursprüngliche 
Eremplar jevoch aufzubewahren. 
–S. 11. 
In der Zeit bis zu der jährlichen Ergänzung der Stammliste sind, außer dem Ueber- 
tritt von einer Abtheilung zu einer andern und den in den Offteiers= und Unterofficiers- 
stellen vorgehenden Aenderungen, folgende auf den Bestand der Mannschaft bezügliche Be- 
richtigungen sogleich einzutragen: 
1) Wehrpflichtige, welche aus einer andern Gemeinde übersiedeln, sind in der be- 
treffenden Altersklasse anzureihen; 
2) dagegen sind auszustreichen die durch Tod oder Wegzug ausfallenden Bürgerwehr- 
männer, so wie diejenigen, bei welchen einer der in Art. 6 des Gesetzes genann- 
ten Ausschließungsgründe over nach Art. 8 des Gesetzes ein Grund der Entbindung 
von dem Dienst in der Bürgerwehr eingetreten ist, und endlich diejenigen, welche 
wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dienstuntüchtig werden. 
Andere Veränderungen der Stammliste sind auf die Zeit der jährlichen Ergänzung der 
Stammliste aufzuschieben. 
Namentlich ist, wie der Eintritt der jüngsten Altersklasse zumal erfolgt, eben so der 
Austritt der ältesten Altersklasse nur auf einmal zur Zeit der jährlichen Revisson der Stamm- 
liste statthaft. Auch ist die Aufnahme derjenigen, deren Zulassung nach Art. 9 des Gesetzes 
von einem besonderen Beschlusse des Verwaltungsraths abhängt, nur am Anfange jedes Jahrs 
zu vollziehen. 
8. 12. 
Jedes Jahr, nachdem die Contingentsliste abgeschlossen ist, wird die Stammliste in Be-
	        
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