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ziehung auf Abgang und Zuwachs durch den Gemeindevorsteher und den Befehlshaber der
Bürgerwehr einer Revision unterworfen.
In Abgang kommt diejenige Altersklasse von Wehrmännern, welche im abgelaufenen
Jahre das fünfzigste Lebensjahr erfüllt haben.
Außerdem ist zu untersuchen, ob alle durch Tod, Wegzug, Dienstuntüchtigkeit oder
in Gemäsheit der Art. 6 und 8 des Gesetzes das Jahr hinvurch entstandene Ausfälle einge-
tragen sind, oder bei welchen Personen dieses noch zu geschehen hat. Endlich sind auch die-
jenigen, welche freiwillig in die Bürgerwehr eingetreten sind, nach Ablauf der Zeit, für
welche sie sich verpflichtet haben, zu löschen.
Bei dem Zuwachs kommen in Betracht:
1) die im Lauf des vorbergehenden Jahrs neu eingezogenen Wehrpflichtigen, so weit
sie nicht bereits eingetragen sind;
2) die im Lauf des vorhergehenden Jahrs auf unbestimmte Zeit beurlaubten Sol-
daten, so weit sie mit Rücksicht auf ihre sonstigen Verhältnisse wehrpflichtig find (oben
S. 4, Zf. 3) .
3) die neu eintretende Altersklasse, so weit die dazu gehörigen Jünglinge weder dem
aktiven Militär angehören, noch wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen untüchtig
sind, noch unter die Kategorieen des Art. 6 und des Art. 8, Ziff. 2 und 4 fallen;
4) diejenigen Personen, welche zum Eintritt in die Bürgerwehr berechtigt sind, und sich
über ihre Zulassung durch einen Beschluß des Verwaltungsraths ausweisen;
5) endlich Personen, bei welchen ein bisher wirksamer Ausschließungsgrund weggefallen
ist, und welche im Uebrigen die Bedingungen der Aufnahme erfüllen.
Die Commission hat ihre Aufmerksamkeit zwar vorzüglich auf diejenigen Personen zu
richten, welche in Folge eines neu eingetretenen Umstands ausscheiden oder aufzunehmen find.
Außerdem aber hat sie überhaupt die Stammliste zu durchsehen, und wenn Unrichtigkeiten,
welche sich früher eingeschlichen haben, wahrgenommen werden, diese zu verbessern.
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Nach den erforderlichen Vorarbeiten läßt die Commission die Durchstriche mit Angabe
des Grunds und die Einzeichnung der neu Eintretenden nach Altersklassen, wie in §S. 6 an-
gegeben ist, besorgen.
Zur anschaulichen Uebersicht wird es dienen, wenn Aenderungen, welche an den einmal
richtig gestellten Einträgen vorzunehmen find, mit farbiger Dinte eingetragen werden.“