Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Die revidirte Stammliste ist sofort auf dem Rathhaus zu Jedermanns Einsicht aufzu- 
legen, und zur Erleichterung für die Prüfung der vorgenommenen Revisson eine Uebersicht 
des Abgangs und Zuwachses sowohl während des Laufs des vorhergegangenen Jahrs, als 
in Folge der vorgenommenen Revision beizufügen. 
Im Uebrigen kommen in Beziehung auf die Bekanntmachung der Eröffnung der Ein- 
sichznahme, die Prüfung der Stammliste, die Beschwerdeführung und das Nichtigkeitsver- 
fahren auch hier die Bestimmungen der S§. 7 bis 10 zur Anwendung. 
II. Veränderungen in der Organisation der Bürgerwehren. 
#. 14. 
Sobalo die erftmals gebildete Stammliste festgestellt ist (§. 10), oder wenigstens nur 
noch die Entscheidung über einzelne Nichtigkeitsbeschwerden aussteht, welche auf den ganzen 
Mannschaftsstand verhältnißmäßig von keinem erheblichen Einfluß seyn kann, hat der Ver- 
waltungsrath der Bürgerwehr die in Folge der Bestimmungen des revidirten Gesetzes vom 
3. Oktober v. J. vorzunehmenden Aenderungen der bisherigen Organisation in Erwägung zu 
nehmen, und einen Plan darüber festzusetzen. 
8. 15. 
Bei der Cntwerfung des Mans sind vorzüglich folgende Punkte zu beachten: 
1) die Bildung besonderer Abtheilungen von 
a) Artillerie, 
b) Sappeurs und Pompiers, 
c) Reiterei. 
Die Voraussetzung der Bildung solcher Special-Abtheilungen ist, daß sich eine hin- 
reichende Zahl Bürgerwehrmänner freiwillig zum Eintritt in dieselbe entschließt, daß ein 
nachhaltiger Zuwachs erwartet werden darf, und daß die Deckung der besonderen Kosten 
keinem Anstande unterliegt. Damit der Bestand dieser Corps nicht fortwährend in Frage 
gestellt ist, erscheint es zweckmäßig, wenn der Verwaltungsrath, wie es in seiner Befugniß 
liegt, die Bildung oder die Fortdauer dieser Abtbeilungen davon abhängig macht, daß die 
Mitglieder sich verpflichten, für eine bestimmte Zahl von Jahren bei dem Corps zu bleiben 
(vergl. Art. 16 des Gesetzes).
	        
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