Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Bei Beurtheilung des nachhaltigen Vorhandenseyns des Minimums des Mannschafts- 
stands solcher Special-Abtheilungen können die nur zu außerordentlichen Dienstleistungen ver- 
pflichtete Wehrmänner nicht mit eingerechnet werden, es müßten sich denn solche Wehrmänner, 
was wohl häufig der Fall seyn wird, freiwillig zum ordentlichen Dienste verpflichten. 
S. 16. 
Die Bildung einer Artillerie-Abtheilung ist nach Art. 15, Abs. 3 des Gesetzes von der 
Entscheidung des Königs abhängig. 
Nothwendige Voraussetzung ist, daß die betreffende Bürgerwehr eine solche Stärke be- 
sitzt, bei welcher nach militärischen Grundsätzen eine Verwendung von Geschütz zuläßig ist. 
Zwei Geschütze erfordern eine Stärke von ungefähr 1000 Mann. 
Zu zwei Geschützen find forderlih . .... 40 Mann. 
In dier Geshun O 79 — 
Zu sechs Geschügen .. .. 112 — 
Für eine Artillerie-Compagnie von Eesthüzen t nd folgende Stellen erforderlich: 
1 Commandant, Hauptmann, 
1 Oberlieutenant, 
1 Lieutenant, 
1 Oberfeldwebel, 
3 Feldwebel, 
1 Fourier, 
6 Hornisten, 
8 Obermänner, 
90 Kanoniere. 
Zu vier Geschützen: 
1 Commandant, Hauptmann, 
1 Oberlieutenant, 
1 Lieutenant, 
1 Oberfeldwebel, 
2 Feldwebel, 
1 Fourier, 
4 Hornisten, 
8 Obermänner, 
60 Kanoniere. 2
	        
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