Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Zu zwei Geschützen: 
1 Commandant, Oberlieutenant, 
1 Lieutenant, 
1 Feldwebel, 
1 Fourier, 
2 Hornisten, 
4 Obermänner, 
30 Kanoniere. 
6. 17. 
Für eine Sappeur= (Pompier-) Abtheilung sind einschließlich der Officiere und Unter- 
officiere erforderlich: 43 Mann. 
Bei diesem Mannschaftsstand kommen folgende Stellen vor: 
1 Commandant, Hauptmann, 
1 Lieutenant, 
1 Oberfeldwebel, 
2 Feldwebel, 
1 Fourier, 
4 Obermänner, 
3 Tambours, 
30 Sappeurs. 
Bei 75 Mann tritt ein Oberlieutenant hinzu. Außerdem ist bei einem größeren Mann- 
schaftsstand die Stelle der Obermänner zu vervielfältigen, so daß auf je 10 weitere Sappeurs 
(Pmpiers) 1 Obermann mehr aufgestellt wird. 
Bei einem Mannschaftsstand von mehr als 150 Mann werden zwei Compagnien ge- 
bildet, welchen ein Stabsofficier vorgesetzt wird, dessen Stab weiter aus einem Adjutanten 
und einem Fourier besteht. 
S. 18. 
Für Reiterei-Abtheilungen bestimmt das Gesetz als Minimum eine Zahl von 30 Mann, 
mit Ausschluß der Spielleute. Wünschenswerth ist es, daß die Reiter eigene Pferde besttzen; 
jedenfalls aber muß von ihnen die Nachweisung verlangt werden, daß sie stets über ein Reit- 
pferd verfügen können.