Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Bei einer Abtheilung von 30 Mann sind folgende Stellen erforderlich: 
1 Commandant, Rittmeister, 
1 Oberlieutenant, 
1 Lieutenant, 
1 Oberwachtmeister, 
2 Wachtmeister, 
1 Fourier, 
3 Trompeter, 
4 Obermänner. 
Bei einem größeren Mannschaftsstand sind die Stellen der Obermänner nach dem in 
5. 17 angegebenen Verhältniß zu vervielfältigen. 
Bei einem Mannschaftsstand von mehr als 100 Reitern werden zwei Schwadronen ge- 
bildet, und es tritt dasselbe Verhältniß ein wie nach §S. 17, letzter Absatz. 
S. 19. 
2) Taktische Eintheilung der übrigen Mannschaft. 
Indem das Gesetz bestimmt, daß die Compagnien 40 bis 150 Mann stark seyn, und 
die Banner aus 4 bis 8 Compagnien bestehen können, läßt dasselbe der Berücksichtigung der 
örtlichen Verhältnisse großen Spielraum. Aus technischen Gründen ist es zweckmäßig, wenn 
so viel möglich für die Compagnie als Normalzahl ein Mannschaftsstand von 100 Mann 
völlig, mit Ausschluß der Officiere und Unterofficiere angenommen wird. Die Stärke der 
Banner wird am angemessensten auf 4 Compagnien solcher Wehrmänner festgesetzt, welche 
zum ordentlichen Dienst verpflichtet sind. Je nach den Verhältnissen kann eine fünfte Com- 
pagnie Scharfschützen binzukommen. 
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Die nur zu außerordentlichem Dienste verpflichtete Mannschaft (Art. 12 des Gesetzes) 
ist, da sie sowohl an den Erercierübungen als an gewöhnlichen Dienstleistungen keinen Theil 
zu nehmen verpflichtet ist, in besondere Abtheilungen zu vereinigen. Bei größeren Bürger- 
wehren sind sie als Reserve-Compagnien den Bannern zuzutheilen; ist die Bürgerwehr schwä- 
cher, so sind aus dieser Mannschaft je nach ihrer Stärke Compagnien oder Züge zu bilden. 
Uebrigens sind die zum außerordentlichen Dienst verpflichteten Wehrmänner nicht verhindert, 
freiwillig die Pflichten des ordentlichen Dienstes zu übernehmen.
	        
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