Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Gebrauch machen, so ist zu bestimmen, in welcher Weise die Eintheilung der Picken- oder 
Sensenträger geschehen soll. 
In Beziehung auf Uniformirung ist anzugeben, was bisher eingeführt war, und welche 
Aenderungen der Verwaltungsrath für wünschenswerth erachtet. 
G. 25. 
Der unter Beachtung der Bestimmungen der §§. 15 bis 24 entworfene Man der 
Aenderungen der Organisation der Bürgerwehr ist unter Anschluß der Stammliste und mit 
einer kurzen Darstellung der bisherigen Organisation dem Landesobersten der Bür- 
gerwehr zur Prüfung einzusenden. Bei dieser Prüfung wird theils die Beachtung der 
gesetzlichen Vorschriften, theils die Zweckmäßigkeit des Mans in technischer Beziehung gewür- 
digt werden. 
8. 26. 
Der von dem Landesobersten der Bürgerwehr geprüfte und genehmigte Organisations- 
plan ist sofort durch die wirkliche Eintheilung der Mannschaft in die bestimmten Glieder 
durch die Wahl der Officiere, durch Ernennung der Unterofficiere und Spielleute, und durch 
die Wahl eines Befehlshabers zur Ausführung zu bringen. Sobald dieses geschehen ist, ist 
die Ergänzung oder Neuwahl der aus der Bürgerwehr in den Verwaltungsrath abzuord- 
nenden Mitglieder vorzunehmen. 
* 
Die vielen Gemeinden, welche mit Berufung auf Art. 3 des Gesetzes gebeten haben, 
die Bildung der Bürgerwehr aufschieben zu dürfen, werden auf ihre Bitten durch beson- 
dere Verfügungen an die Oberämter beschieden werden, bis wohin die Vollziehung der vor- 
stehenden Bestimmungen bei denselben im Anstand bleibt. 
Stuttgart den 5. Mai 1850. Schlayer.
	        
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