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K. 4.
Strafbarkeit der Dienstvergehen.
Die Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten ist srafbar, und es wird durch die
hienach folgende Aufzählung besonderer Dienstvergehen der Befehlshaber, Offteicre, Unter-
offieciere und Wehrmanner die Bestrafung anderer nicht namentlich ausgeführter Dienstoergehen
nicht ausgeschlossen.
8. 5.
Besondere Dienstvergehen der Befehlshaber.
Die Befehlshaber machen sich einer Verletzung ihrer Dienstpflicht insbesondere
schuldig und sind strafbar:
1) wenn sie die Stammliste der Bürgerwehr nicht in Ordnung und auf dem Laufenden
erhalten; vorbehältlich der Mitverantwortlichkeit des Ortsvorstehers (Ges. Art. 7);
2) wenn fie die Eintheilung ver Mannschaft nicht rechtzeitig vornehmen (Ges. Art. 13);
3) wenn sie die gehörige Ausrüstung der Bürgerwehr nicht betreiben und deren Erhal-
tung nicht überwachen (Ges. Art. 17 und 33);
4) wenn sie wegen Erlernung der Handgriffe und des militärischen Schritts durch die
ungeübte Mannschaft, so wie wegen Abhaltung der vorgeschriebenen acht jäbrlichen
Waffenübungen nicht die erforderlichen Anordnungen treffen, oder die jährliche Mu-
sterung der Wehrmänner im außerordentlichen Dienst unterlassen (Ges. Art. 17, 35,
12, Abs. 3);
5) wenn sie die Disciplin nicht gehörig handhaben;
6) wenn sie sich gegen ihre Untergebenen ein ordnungswidriges oder beleidigendes Be-
nehmen zu Schulden kommen lassen;
7) wenn sie in Garnisonsstädten den Commandanten der Garnison von dem Ausrücken
der Bürgerwehr oder einzelner Abtheilungen, welche mehr als eine Compagnie stark
sind, so fern es im einzelnen Falle ihnen obliegt, nicht benachrichtigen (Ges. Art. 55);
8) wenn sie ohne Genehmigung des Ortsvorstehers das Ausrücken der Bürgerwehr zu
einer Feierlichkeit anordnen (Ges. Art. 54).
8. 6.
Besondere Dienstvergehen der Officiere.
Die Offieiere machen sich einer Verletzung ihrer Dienstpflicht insbesondere schuldig
und sind strafbar:
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