Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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K. 4. 
Strafbarkeit der Dienstvergehen. 
Die Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten ist srafbar, und es wird durch die 
hienach folgende Aufzählung besonderer Dienstvergehen der Befehlshaber, Offteicre, Unter- 
offieciere und Wehrmanner die Bestrafung anderer nicht namentlich ausgeführter Dienstoergehen 
nicht ausgeschlossen. 
8. 5. 
Besondere Dienstvergehen der Befehlshaber. 
Die Befehlshaber machen sich einer Verletzung ihrer Dienstpflicht insbesondere 
schuldig und sind strafbar: 
1) wenn sie die Stammliste der Bürgerwehr nicht in Ordnung und auf dem Laufenden 
erhalten; vorbehältlich der Mitverantwortlichkeit des Ortsvorstehers (Ges. Art. 7); 
2) wenn fie die Eintheilung ver Mannschaft nicht rechtzeitig vornehmen (Ges. Art. 13); 
3) wenn sie die gehörige Ausrüstung der Bürgerwehr nicht betreiben und deren Erhal- 
tung nicht überwachen (Ges. Art. 17 und 33); 
4) wenn sie wegen Erlernung der Handgriffe und des militärischen Schritts durch die 
ungeübte Mannschaft, so wie wegen Abhaltung der vorgeschriebenen acht jäbrlichen 
Waffenübungen nicht die erforderlichen Anordnungen treffen, oder die jährliche Mu- 
sterung der Wehrmänner im außerordentlichen Dienst unterlassen (Ges. Art. 17, 35, 
12, Abs. 3); 
5) wenn sie die Disciplin nicht gehörig handhaben; 
6) wenn sie sich gegen ihre Untergebenen ein ordnungswidriges oder beleidigendes Be- 
nehmen zu Schulden kommen lassen; 
7) wenn sie in Garnisonsstädten den Commandanten der Garnison von dem Ausrücken 
der Bürgerwehr oder einzelner Abtheilungen, welche mehr als eine Compagnie stark 
sind, so fern es im einzelnen Falle ihnen obliegt, nicht benachrichtigen (Ges. Art. 55); 
8) wenn sie ohne Genehmigung des Ortsvorstehers das Ausrücken der Bürgerwehr zu 
einer Feierlichkeit anordnen (Ges. Art. 54). 
8. 6. 
Besondere Dienstvergehen der Officiere. 
Die Offieiere machen sich einer Verletzung ihrer Dienstpflicht insbesondere schuldig 
und sind strafbar: 
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