Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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1) wenn sie die Listen, deren Führung ihnen obliegt, nicht in Ordnung und auf dem 
Laufenden erhalten; 
2) wenn sie die Eintheilung der ihnen zugewiesenen Mannschaft nicht rechtzeitig vornehmen; 
3) wenn sie über die Ausrüstung ihrer Abtheilung nicht die gehörige Aufsicht führen; 
4) wenn sie in der Einübung der ungeübten Mannschaft nachläßig sind, und die vorge- 
schriebenen Waffenübungen ihrer Abtheilung nicht oder nicht gehörig abhalten; 
5) wenn sie den von dem Befehlshaber je nach Umständen und Bedürfniß für die Of- 
ficiere anzuordnenden Unterricht ohne genügende Entschuldigung versäumen; 
6) wenn sie in der Bestrafung beziehungsweise Meldung der Dienstvergehen ihrer Un- 
tergebenen eine dem Dienst schädliche Nachläßigkeit beweisen; 
7) wenn sie sonstige vorschriftmäßige Meldungen an den Befehlshaber oder andere Vor- 
gesetzte nicht erstatten; 
8) wenn sie die zur Bekanntmachung an ihre Untergebenen bestimmten Befehle der Vor- 
gesetzten nicht gehörig verkündigen; 
9) in den Fällen des §. 5, Ziff. 5 bis 7, so weit sie auf Officiere anwendbar sind. 
S. 7. 
Besondere Dienstvergehen der Unterofficiere. 
So weit die Bestimmungen der K. 5 und 6 auf die Verhältnisse der Unterofficiere 
anwendbar sind, machen sich die letzteren durch deren Uebertretung einer Verletzung ihrer 
besondern Dienstpflichten schuldig. 
r*1)—.2 
Besondere Dienstvergehen der Wehrmänner. 
Die Wehrmänner machen sich einer Verletzung ihrer Dienstpflicht insbesondere schuldig 
und find strafbar: 
1) wenn sie den Dienst überhaupt verweigern oder sich demselben fortgesetzt entziehen; 
2) wenn sie sich nicht rechtzeitig mit der vorschriftmäßigen Ausrüstung versehen, solche 
nicht stets in gehörigem Stande erhalten oder wieder veräußern; 
3) wenn sie die ihnen vom Staate oder von der Gemeinde anvertrauten Ausrüstungs- 
Gegenstände veruntreuen oder muthwillig beschädigen; 
4) wenn sie sich bei Eröffnung dienstlicher Mittheilungen, z. B. bei Vorladungen, beim 
Ansagen des Ausrückens u. s. w. gegen den Ueberbringer der Mittheilung unziemliche
	        
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