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1) wenn sie die Listen, deren Führung ihnen obliegt, nicht in Ordnung und auf dem
Laufenden erhalten;
2) wenn sie die Eintheilung der ihnen zugewiesenen Mannschaft nicht rechtzeitig vornehmen;
3) wenn sie über die Ausrüstung ihrer Abtheilung nicht die gehörige Aufsicht führen;
4) wenn sie in der Einübung der ungeübten Mannschaft nachläßig sind, und die vorge-
schriebenen Waffenübungen ihrer Abtheilung nicht oder nicht gehörig abhalten;
5) wenn sie den von dem Befehlshaber je nach Umständen und Bedürfniß für die Of-
ficiere anzuordnenden Unterricht ohne genügende Entschuldigung versäumen;
6) wenn sie in der Bestrafung beziehungsweise Meldung der Dienstvergehen ihrer Un-
tergebenen eine dem Dienst schädliche Nachläßigkeit beweisen;
7) wenn sie sonstige vorschriftmäßige Meldungen an den Befehlshaber oder andere Vor-
gesetzte nicht erstatten;
8) wenn sie die zur Bekanntmachung an ihre Untergebenen bestimmten Befehle der Vor-
gesetzten nicht gehörig verkündigen;
9) in den Fällen des §. 5, Ziff. 5 bis 7, so weit sie auf Officiere anwendbar sind.
S. 7.
Besondere Dienstvergehen der Unterofficiere.
So weit die Bestimmungen der K. 5 und 6 auf die Verhältnisse der Unterofficiere
anwendbar sind, machen sich die letzteren durch deren Uebertretung einer Verletzung ihrer
besondern Dienstpflichten schuldig.
r*1)—.2
Besondere Dienstvergehen der Wehrmänner.
Die Wehrmänner machen sich einer Verletzung ihrer Dienstpflicht insbesondere schuldig
und find strafbar:
1) wenn sie den Dienst überhaupt verweigern oder sich demselben fortgesetzt entziehen;
2) wenn sie sich nicht rechtzeitig mit der vorschriftmäßigen Ausrüstung versehen, solche
nicht stets in gehörigem Stande erhalten oder wieder veräußern;
3) wenn sie die ihnen vom Staate oder von der Gemeinde anvertrauten Ausrüstungs-
Gegenstände veruntreuen oder muthwillig beschädigen;
4) wenn sie sich bei Eröffnung dienstlicher Mittheilungen, z. B. bei Vorladungen, beim
Ansagen des Ausrückens u. s. w. gegen den Ueberbringer der Mittheilung unziemliche