Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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oder beleidigende Aeußerungen erlauben, dem Befehle Trotz bieten, oder sich der 
Eröffnung desselben zu entziehen suchen; 
5) wenn sie sich in dienstlichen Angelegenheiten unwahres Vorbringen zu Schuloen 
kommen lassen. 
–. 9. 
Dienstvergehen beim Au-rücken. 
Beim Ausrücken macht sich einer Verletzung der Dienstpflicht schuldig und ist 
strafbar: 
1) wer gar nicht oder zu spät, d. h. nach dem Verlesen auf dem Sammelplatz erscheint; 
2) wer nicht mit der vorgeschriebenen Ausrüstung erscheint, oder diese nicht im gehörigen 
Stande hat; 
3) wer betrunken ist; 
4) wer ohne Befehl mit geladenem Gewehr auerückt; 
5) wer einen unerlaubten oder unvorsichtigen Gebrauch von seinen Waffen macht; 
6) wer die ergehenden Befehle der Vorgesetzten nicht — oder nicht genau ausführt; 
7) wer sich gegen diese Befehle durch Worte oder Handlungen aufläßt; 
8) wer sich ungebührliche Aeußerungen über dieselben erlaubt; 
9) wer die Stille unter dem Gewehr unterbricht; « 
10)) wer seine Vorgesetzten oder Kameraden beschimpft, bedroht, verspottet, überhaupt auf 
irgend welche Weise beleidigt, oder an der Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert; 
11)0 wer sich ohne Erlaubniß von seiner Abtheilung entfernt. 
Im Falle beharrlichen Ungehorsams, Trunkenheit im Dienste oder der Verübung eines 
Verbrechens oder Vergehens während des Dienstes steht jedem Befehlshaber einer abgeson- 
verten Abtheilung die vorläufige Verhaftung zu, von welcher jedoch unverzüglich der zustän- 
digen Behörde Nachricht zu ertheilen ist. (Ges. Art. 36, Abs. 3.) « 
8. 10. 
Dienstvergehen bei besonderen Dienstleistungen. 
Wenn die Bürgerwehr von der zuständigen Behörde, innerhalb der ihr vom Gesetze 
angewiesenen Bestimmung, zu wirklichen Dienstleistungen berufen wird, ist jeder 
an seinem Tbeile verpflichtet, der ihm zugetheilten Aufgabe nachzukommen.
	        
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