Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Ungehorsam gegen dienstliche Befehle ist in einem solchen Falle als erschwertes Dienst- 
vergehen zu bestrafen. 
Besonders strafbar ist es ferner: 
1) wenn Wachen und Wach-Commandanten den ihnen ertheilten Vorschriften nicht nach- 
kommen, z. B. einen Gefangenen entspringen lassen, oder wenn sie sich ohne Er- 
laubniß von der Wache entfernen; 
2)) wenn die zum Visftiren kommandirten Officiere diese Visitation gar nicht, unvoll- 
ständig, oder nicht rechtzeltig vornehmen; 
3) wenn abgesendete Patrouillen den vorgeschriebenen Weg abkürzen, oder denselben 
nicht ordnungsmäßig fortsetzen, z. B. in ein Wirthshaus treten; 
4) wenn eine Schildwache sich über die ihr angewiesene Grenze ihres Postens entfernt, 
das Gewehr aus der Hand läßt, sich setzt, einschläft, überhaupt die ihr zur Bewa- 
chung anvertrauten Gegenstände nicht gehörig beaufsichtigt, over vor der Ablösung 
den Posten verläßt; 
5) wenn einzelne oder ganze Abtheilungen aus Feigheit der Erfüllung ihrer Obliegen- 
heiten sich entziehen. 
Wenn Abtheilungen des stehenden Heeres und der Bürgerwehr zu gemeinsamem Dienste 
aufgeboten und unter ein gemeinschaftliches Commando vereinigt werden, so ist sämmtliche 
Mannschaft zu unbedingtem gesetzlichem Gehorsam gegen die Befehle desjenigen Comman= 
danten, welchem der Oberbefehl zukommt (§. 3 der Verfügung vom 12. Juli 1848), ver- 
pflichtet, und es ist in einem solchen Falle Ungehorsam gegen die Befehle des Letzteren gleich- 
falls als erschwertes Dienftvergehen zu bestrafen. 
. 11. 
Verweigerung der gesetzlichen Dienstleistung. 
Der Befehlshaber einer Bürgerwehr oder einer Abtheilung derselben, welcher auf die 
an ihn von der zuständigen Behörde ergangene Aufforderung zu gesetzlicher Dienst- 
leistung der Bürgerwehr nicht Folge leistet, ist gerichtlich strafbar. (Ges. Art. 59.) 
Ebenso sind die übrigen Mitglieder einer Bürgerwehr, welche dem ordnungsmäßig ver- 
kündigten Aufruf zur Unterdrückung von Unruhen nicht Folge leisten, gerichtlich 
zu bestrafen. (Ges. vom 28. August 1849, Art. 6.)
	        
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