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g. 13.
Dienstvergehen, begangen in dienstlicher Kleidung und Ausrüstung außer dem Dienst.
Einzelnen Bürgerwehrmännern ist es gestattet, auch außer dem eigentlichen
Dienste in dienstlicher Kleidung und Ausrüstung zu erscheinen.
Wenn aber Offciiere und Unterofficiere mit der Auszeichnung ihres Grads, Wehr-
männer mit der vollen Ausrüstung versehen sind, so werden dieselben bezüglich der Anwen-
dung der Dienstvorschriften stets als im Dienste befindlich betrachtet.
Insbesondere haben dieselben in diesem Falle bei Vermeidung disciplinärer Bestrafung
die vorschriftmäßigen Ehrenbezeugungen abzugeben und im Allgemeinen ein anständiges Be-
tragen zu beobachten; auch die Vorschrift des Art. 5 des Gesetzes vom 1 April 1848, wo-
durch das Mitführen von Schießwaffen in Wirthshäusern verboten ist, einzuhalten.
g. 14.
Zusammenfluß von Dienstvergehen mit gemeinen Vergehen.
Dienstvergehen, welche mit anderen gemeinen Verbrechen zusammentreffen, in
solche übergehen, oder vom Gesetze den Gerichten ausdrücklich zugewiesen sind (8. 11, Abs.
1 und 2, §. 12, Abs. 1 und 2) werden den letzteren zur Bestrafung übergeben. (Gesetz
Artikel 42.)
Alle anderen Dienstvergehen find im Disciplinarwege zu bestrafen, unbeschadet der von
der betreffenden Polizeibehörde zu erkennenden weiteren Strafe, wenn dieselbe Handlung
zugleich als Polizeivergehen strafbar ist.
8. 15.
Strafen.
Die zuläßigen Diseiplinarstrafen sind folgende:
1) einfacher Verweis;
2) geschärfter Verweis vor der Compagnie oder dem Bataillon;
3) Geldbuße bis zu 15 fl.;
4) Gefängniß bis zu 8 Tagen;
5) Degradation eines Offteiers oder Unterofficiers;
6) Ausstoßung aus der Bürgerwehr für eine bestimmte Zeit oder für immer.
Die Vollziehung der Arreststrafen geschieht in dem Ortsgefängnisse oder an einem an-
dern passenden Ort.