Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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jeder  Compagnie  durch  den  Oberfeldwebel  zu  führende  Strafbuch  einzutragen,  und  zu  diesem
Behufe  dem  Compagni  danten,  falls  dieser  nicht  selbst  die  Strafe  ausgesprochen
hat,  mitzutheilen.  Siehe  Formular  VI.

Außerdem  sind  alle  von  den  Bannern  und  Compagnie-Commandanten  erkannten
Geldstrafen  dem  Befehlshaber  zu  melden.  (Gesetz  Art.  38,  Abs.  3.)  Siehe  Formular.  II.

Eine  weitere  Aufzeichnung  über  das  begangene  Vergehen  oder  über  den  Strafansatz
ist  nicht  erforderlich.

*
Rechtsmittel.

Eine  Berufung  gegen  die  von  den  Offizieren  erkannten  Strafen  findet  nicht  statt.
Indessen  sind  die  Befehlshaber  befugt,  die  von  Banner=  und  Compagnic-Commandanten  erkannten
  Geldstrafen  aus  eigenem  Antrieb  oder  auf  Ansuchen  des  Gestraften  aufzuheben  oder
herabzusetzen.  (Gesetz  Art.  38,  Abs.  3.)

2)  Die  Strafgewalt  der  Verwaltungêräthe.
6.  27.
Deren  Umfang.

Die  Verwaltungsräthe  haben  innerhalb  der  Bürgerwehr  ihrer  Gemeinde  diejenigen
  Dienstvergehen  von  Wehrmännern  jeder  Waffengattung  und  jeden  Grads,  welche
von  den  Offszieren  nicht  bestraft  werden  dürfen  (§.  21),  abzurügen.  (Gesetz  Art.  42.)

Dienstrergehen  der  Befehlshaber  sind  der  Strafbefugniß  der  Verwaltungsräthe  entzogen.


Wenn  der  Verwaltungsrath  bei  der  Untersuchung  eines  Dienstvergehens  die  Ueberzeugung
  gewinnt,  daß  dasselbe  nach  seiner  Beschaffenheit  innerhalb  der  Strafbefugniß  des
vorgesetzten  Offiziers  hätte  abgewandelt  werden  können,  so  ist  das  Straferkenntniß  gleichwohl
  von  dem  Verwaltungsrath  auszusprechen.

Die  Verwaltungsräthe  haben  das  Recht,  auf  alle  in  §.  15  aufgeführten  Strafen  zu
erkennen.

5S.  28.
Zusammensetzung  des  Verwaltungsraths.

Die  Zusammensetzung  des  Verwaltungsraths  ist  durch  die  Art.  26—31  des  Gesetzes

bestimmt.