Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

219 
Außerdem ist der Angeklagte in der Vorladung aufzufordern, die Herbeischaffung von 
Beweismitteln zu seiner Entlastung rechtzeitig bei dem Vorstande des Verwaltungsraths zu 
beantragen, oder dieselben an der Tagfahrt selbst vorzubringen, widrigenfalls eine Berufung 
auf solche bei der Verhandlung nicht berücksichtigt werden könnte. Siehe Form. IV. u. V. 
. 35. 
Form der Vorladungen. 
Die Vorladungen von Mitgliedern der Bürgerwehr werden durch den Be- 
fehlshaber, die anderer Personen vurch das Schultheißenamt bewirkt. 
Die Vorladung des Beklagten muß mindestens 5 Tage vor der anberaumten Tagfahrt 
erfolgen. Die schriftliche Ausfertigung derselben wird in den Händen des Beklagten zurück- 
gelassen, und daß dieß geschehen, von dem Vorladenden auf einer Doppelschrift der Vor- 
ladung beurkundet. 
Die Vorladungen der Zeugen sind von diesen auf der Vorladung selbst zu bescheinigen. 
Diese Bescheinigung, so wie die Doppelschrift der Vorladung des Angeklagten wird vor der 
anberaumten Tagfahrt dem Vorstande des Verwaltungsrathes zugestellt. 
5. 36. 
Verhandlung der Sache. Ordnung derselben. 
Die Verhandlungen vor dem Verwaltungsrathe, bei welchen sich der Angeklagte 
durch einen gehörig bevollmächtigten Dritten vertreten lassen kann, sind öffentlich (Gesetz 
Art. 43, Abs. ult.), und gehen in folgender Ordnung vor sich: 
Der Aktuar ruft die Sache auf. 
Der Angeklagte wird von dem Vorstand über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. 
Der Aktuar verliest die über die Sache vorliegenden Dokumente, insbesondere die 
Meldungen, Voruntersuchungs-Protokolle und den Antrag des Berichterstatters auf Anbe- 
raumung einer Tagfahrt. 
Der Vorstand vernimmt den Angeschuldigten, die Zeugen und etwaige Sachverständige, 
beide letzteren bei ihrer Bürgerpflicht; er läßt die vorhandenen Beweisstücke vorlegen. 
Der Berichterstatter begründet seine Anträge. 
Der Angeschuldigte oder der ihm zu gestattende Vertheidiger tragen die Vertheidigung 
vor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.