Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Revisionsgericht  zu,  welches  aus  den  Mitgliedern  des  Oberkriegsgerichts  nach  seiner  in
8.  M  bezeichneten  Zusammensetzung  und  zwei  bei  dem  Falle  nicht  betheiligten  Banner-Commandanten
  der  Bürgerwehr  der  Stadt  Stuttgart  besteht.

Für  die  Fristen  und  Formen  des  Rekurses  gelten  die  Bestimmungen  des  zweiten  Abschnitts
  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1821,  für  das  Verfahren  die  bestehenden  Strafprozeß=Vorschriften.


Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  dem  Gerichte  zugetheilten  Offfziere  Dienst  zu  leisten
haben,  wird  durch  den  Landesobersten  bestimmt.  (Gesetz  Art.  39.)

III.  Von  der  Vollziehung  der  Strafen.

KS.  46.
Aufsicht  über  die  Vollziehung.

Dem  Befehlshaber  wird  es  zur  besonderen  Obliegenheit  gemacht,  über  die  Vollziehung
der  angesetzten  Strafen  zu  wachen.

Insbesondere  hat  er  für  die  Vollziehung  der  vom  Verwaltungsrathe  erkannten  Strafen
Sorge  zu  tragen  und  deren  Eintrag  in  das  Strafbuch  der  Compagnie  oder  Abtbeilung  zu
bewirken.

S.  47.
Vollziehung  der  Strafen  im  Einzelnen.

Ein  vom  Verwaltungsrathe  erkannter  einfacher  oder  geschärfter  Verweis,
Degradation  oder  Ausstoßung  aus  der  Bürgerwehr  werden  nach  besonderer
Anordnung  des  Befehlshabers  vollzogen.

Geldstrafen  werden  innerhalb  der  für  Bezahlung  derselben  festgesetzten  Frist  von
acht  Tagen  (§.  19)  von  dem  Oberfeldwebel  der  Compagnie  oder  Abtheilung  des  Gestraften
  eingezogen.  Die  von  dem  Verwaltungsrathe  erkannten  Geldstrafen  können  auch
bei  der  Verhandlung  selbst  dem  Aktuar  desselben  bezahlt  werden.

Ueber  die  angesetzten  Gelostrafen  sind  dem  Rechner  der  Bürgerwehr  von  dem  Compagnie=
  oder  Abtheilungs-Commandanten  mindestens  alle  Jahre  Verzeichnisse  mitzutheilen,
wie  auch  die  eingezogenen  Geldstrafen  diesem  Rechner  zu  übergeben  sind.  «

Gefängnißstrafen  sind  in  dem  Ortsgefängnisse  oder  an  einem  andern  passenden
Orte  zu  vollziehen,  wie  es  in  dem  Erkenntnisse  angegeben  ist.

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