Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

232 
Formular VII. zu §. 41. 
Erkenntniß 
In der Aanklagesache gegen den Obermann Birkner im fünften Banner, wegen Beschim- 
pfung des Hauptmanns Kneller im Dienst, erkennt der Verwaltungsrath, nachdem der 
Angeklagte bei der auf heute anberaumten Tagfahrt ungehorsamer Weise ausgeblieben ist: 
daß die Anschuldigung durch die Angaben der vernommenen Zeugen, nämlich des 
Hauptmanns Kneller, des Lieutenants Vogel und des Wehrmanns Sei- 
bold, als erwiesen zu betrachten, und hienach der Angeklagte auf den Grund 
des §. 9, Ziff. 9 der Disciplinar-Vorschriften, mit erschwerender Rücksicht auf 
das durch den Vorfall erregte öffentliche Aufsehen, zu einer auf dem Rathhause zu 
erstehenden 
Gefängnißstrafe von sechs Tagen 
zu verurtheilen sei. 
Der Verurtheilte hat das Recht: 
1) binnen 2mal 24 Stunden von der Zustellung dieses Erkenntnisses an gerechnet, auf 
den Grund einer hinreichenden Entschuldigung für sein Nichterscheinen bei dem Ver- 
waltungsrath und beziehungsweise dessen Vorstand, ein Gesuch um Wiederaufnahme 
der Untersuchung schriftlich einzureichen, oder zu Protokoll zu geben; 
2) binnen derselben Frist und bei derselben Behörde die Berufung an das Oberkriegs- 
gericht anzumelden. 
In beiden Fällen zieht die Versäumung dieser Frist den Verlust vieses Rechtsmittels 
nach sich. 
Stuttgart den 6. August 1849. 
Der Vorstand: 
N. N. 
Der Aktuar: 
Klappenbach. 
Auf der Doppelschrift ist zu bemerken: 
Den 8. August Vormittags 9 Uhr hat der 
Unterzeichnete dem Obermann Birkner eine 
gleichlautende Ausfertigung gestellt. 
T. Obermann Lindner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.