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N 17.
Regierungs= Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 15. Mai 1850.
Inhbalt.
Königliche Dekrete. Nachtrag zu dem Gesetze vom 1. Juli 1849, betreffend die Ausgabe von Staatspapiergeld.
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung der rechtlichen Persönlichkeit
an den Württembergischen Schützenverein.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Nachtrag zu dem Gesetze vom 1. Juli 1849, betreffend die Ausgabe von Staatspapiergeld.
Wilheilm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In der Absicht, die Einlösung des. nach dem Gesetze vom 1. Juli 1849 auszugebenden
Staatspapiergeldes auf alle Fälle sicher zu stellen, verordnen und verfügen Wir,
nach Anhörung Unseres Gesammt-Ministeriums und unter Zustimmung der Landesversammlung,
zu Ergänzung des gedachten Gesetzes, wie folgt:
Art. 1.
Der Betrag des auszugebenden Papiergeldes von drei Millionen Gulden wird als
ein Theil der Staatsschuld anerkannt und vorgemerkt.