Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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N  17.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  15.  Mai  1850.

 

Inhbalt.
Königliche  Dekrete.  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1849,  betreffend  die  Ausgabe  von  Staatspapiergeld.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  rechtlichen  Persönlichkeit
  an  den  Württembergischen  Schützenverein.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1849,  betreffend  die  Ausgabe  von  Staatspapiergeld.

Wilheilm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absicht,  die  Einlösung  des.  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1849  auszugebenden
  Staatspapiergeldes  auf  alle  Fälle  sicher  zu  stellen,  verordnen  und  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Gesammt-Ministeriums  und  unter  Zustimmung  der  Landesversammlung,
  zu  Ergänzung  des  gedachten  Gesetzes,  wie  folgt:

Art.  1.

Der  Betrag  des  auszugebenden  Papiergeldes  von  drei  Millionen  Gulden  wird  als

ein  Theil  der  Staatsschuld  anerkannt  und  vorgemerkt.