Full text : Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

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Grenzen  dauernd  und  deutlich  durch  Gräben,  Grenzsteine,  Grenzpfähle
oder  Hügel  festgelegt  werden  oder  es  müssen  natürliche  Grenzen,  feste
Wege,  Flüsse,  Schluchten  2c.  vorhanden  sein.

Die  Grenzen  müssen  immer  von  aufwachsendem  oder  überhängendem
Gebüsch  so  frei  gehalten  werden,  daß  man  von  einem  Grenzzeichen  bis
zum  andern  sehen  kann;  diese  Grenzzeichen  sollen  fortlaufend  nummerirt
sein  (auf  der  äußeren  Seite  der  Grenzzeichen)  und  soll  auf  denselben
sich  ein  Orientirungszeichen  befinden,  in  welcher  Richtung  die  nebenstehenden
  Grenzzeichen  zu  suchen  sind.  Die  Grenzen  sind  in  besonderen
Grenzvermessungsregistern  und  in  Grenzkarten  aufzunehmen  und  müssen
von  beiden  Nachbarn  freiwillig,  sonst  gerichtlich  anerkannt  sein.  Von
Grenzüberschreitungen,  fehlenden  oder  versetzten  Grenzzeichen,  Grenzverdunklungen
  re.  ist  sofort  dem  Vorgesetzten  Meldung  zu  machen.  Vergleiche
  hierüber  §  48  der  J.  f.  F.;  über  absichtliche  Beschädigung,  Verrückung
  von  Grenzgräben  sowie  Ueberschreitung  der  Grenzen  vergl.
§§  303,  274,  370  des  Strafgesetzbuches  und  §  24  d.  F.  u.  F.  P.  G.

Folgende  gesetzliche  Bestimmungen  sind  noch  von  Wichtigkeit:
Grenzraine  oder  Grenzgräben  sollen  zwischen  verschiedenen  Besitzern
  0,31  m  —  zwischen  verschiedenen  Feldmarken  (Gutsbezirken)
1,26  m  breit  sein.  Die  Mittellinie  bildet  dann  die  Grenze.  Ein
Hügel  ist  nur  dann  gültiges  Grenzzeichen,  wenn  unter  ihm  unverwesliche
  Merkmale  (Glas,  Kohlen  2c.)  liegen.  Jeder  kann  seine  Nachbaren
  zur  Grenzerneuerung  auffordern;  die  Kosten  tragen  die  Nachbaren
  antheilig.  Bei  jeder  Grenzberichtigung  sind  die  Nachbaren
zuzuziehen,  in  Streitfällen  ist  der  Richter  zuzuziehen,  um  ein  Protokoll
aufzunehmen.  Vergl.  Allgem.  Landrecht  Theil  I.  Tit.  17.  8§  362—3988.
Fiskalische  Grenzgräben  sollen  ganz  auf  fiskalischem  Boden  bleiben,
der  äußere  Bord  bildet  die  Grenzlinie.

Gehen  diese  Gräben  hart  an  Gebäuden  oder  Zäunen  vorbei,  so
muß  der  Graben  an  denselben  einen  Wall  von  0,31  m  lassen.  Allgem.
L.  R.  I.  Tit.  8.  §  128.  187.

g  236.

b.  Diebstahl  an  Nebennutzungen.

Außer  durch  die  Uebergriffe  der  Berechtigten  haben  die  mannigfaltigen
  Erzeugnisse  des  Waldes  in  viel  höherem  Maaße  durch  Eingriffe
und  Entwendungen  fremder  durchaus  unberechtigter  Personen  zu  leiden.