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Grenzen dauernd und deutlich durch Gräben, Grenzsteine, Grenzpfähle
oder Hügel festgelegt werden oder es müssen natürliche Grenzen, feste
Wege, Flüsse, Schluchten 2c. vorhanden sein.
Die Grenzen müssen immer von aufwachsendem oder überhängendem
Gebüsch so frei gehalten werden, daß man von einem Grenzzeichen bis
zum andern sehen kann; diese Grenzzeichen sollen fortlaufend nummerirt
sein (auf der äußeren Seite der Grenzzeichen) und soll auf denselben
sich ein Orientirungszeichen befinden, in welcher Richtung die nebenstehenden
Grenzzeichen zu suchen sind. Die Grenzen sind in besonderen
Grenzvermessungsregistern und in Grenzkarten aufzunehmen und müssen
von beiden Nachbarn freiwillig, sonst gerichtlich anerkannt sein. Von
Grenzüberschreitungen, fehlenden oder versetzten Grenzzeichen, Grenzverdunklungen
re. ist sofort dem Vorgesetzten Meldung zu machen. Vergleiche
hierüber § 48 der J. f. F.; über absichtliche Beschädigung, Verrückung
von Grenzgräben sowie Ueberschreitung der Grenzen vergl.
§§ 303, 274, 370 des Strafgesetzbuches und § 24 d. F. u. F. P. G.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind noch von Wichtigkeit:
Grenzraine oder Grenzgräben sollen zwischen verschiedenen Besitzern
0,31 m — zwischen verschiedenen Feldmarken (Gutsbezirken)
1,26 m breit sein. Die Mittellinie bildet dann die Grenze. Ein
Hügel ist nur dann gültiges Grenzzeichen, wenn unter ihm unverwesliche
Merkmale (Glas, Kohlen 2c.) liegen. Jeder kann seine Nachbaren
zur Grenzerneuerung auffordern; die Kosten tragen die Nachbaren
antheilig. Bei jeder Grenzberichtigung sind die Nachbaren
zuzuziehen, in Streitfällen ist der Richter zuzuziehen, um ein Protokoll
aufzunehmen. Vergl. Allgem. Landrecht Theil I. Tit. 17. 8§ 362—3988.
Fiskalische Grenzgräben sollen ganz auf fiskalischem Boden bleiben,
der äußere Bord bildet die Grenzlinie.
Gehen diese Gräben hart an Gebäuden oder Zäunen vorbei, so
muß der Graben an denselben einen Wall von 0,31 m lassen. Allgem.
L. R. I. Tit. 8. § 128. 187.
g 236.
b. Diebstahl an Nebennutzungen.
Außer durch die Uebergriffe der Berechtigten haben die mannigfaltigen
Erzeugnisse des Waldes in viel höherem Maaße durch Eingriffe
und Entwendungen fremder durchaus unberechtigter Personen zu leiden.