Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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d) ob die Verbindlichkeit nur auf die Unterhaltung eines Gebäudes oder auf den Neubau 
oder auf beides zugleich sich erstreckt? 
e) ob die Gemeinde verbunden ist, bei Reparaturen oder bei Neubauten oder bei beiden 
Hand= und Spanndienste unentgeltlich oder gegen mäßige Entschädigung zu leisten? 
f) ob der Baupflichtige alle Arten von Reparaturen zu besorgen bat, oder ob nicht bei 
einzelnen Arten ein Dritter, wie z. B. bei Pfarrhäusern für die kleinen Reparaturen 
der Bewohner, einzutreten hat, oder wenigstens einen Beitrag zu leisten verbunden ist? 
L) ob bei Neubauten der Zehentbesitzer den gesammten Aufwand zu bestreiten hat, oder 
ob etwa ein Dritter, z. B. durch unentgeltliche oder wohlfeilere Abgabe von Bauholz 
und anderen Baumaterialien zu concurriren hat? 
h) wer die Branvversicherungs-Beiträge und die Gebäudesteuer bisher zu bezahlen hatte? 
Wenn in einzelnen Fällen noch sonstige besondere den Umfang der Bauverbindlichkeit 
bestimmende Rechtsverhältnisse vorkommen sollten, so sind diese gleichfalls in die Darstellung 
aufzunehmen. Vor der Zustellung an die Schätzer ist diese Darstellung der Bauverbindlich- 
keit den Partien mit der Aufforderung zur Kenntuiß zu bringen, binnen einer anzuberau- 
menden kurzen Frist etwaige Crinnerungen darüber einzureichen. 
8. 4. 
Vorbereitungen der Schätzer. 
Die Schätzer haben sich mit dieser Darstellung der Bauverbindlichkeit und ihres Umfangs 
genau bekannt zu machen und sofort zur Besichtigung der Gebäude zu schreiten. Zu dieser 
Beaugenscheinigung find die Betheiligten, nämlich der Zehentherr und die Lastenberechtigten 
oder die Vertreter derselben beizuziehen, welche berechtigt sind, die Schätzer auf Alles auf- 
merksam zu machen, was ihnen zu vollständiger Unterrichtung derselben dienlich zu seyn 
scheint. 
Die Schätzer haben diese Bemerkungen gründlich zu prüfen. Stoßen sie hiebei auf 
Anstände, welche sich auf die Baupflichtigkeit beziehen, so haben sie den Ablösungs-Beamten 
davon in Kenntniß zu setzen, welcher entweder vurch gütliche Vermittlung den Streitfall zu 
erledigen oder die Entscheidung an die Gerichte zu verweisen hat. 
So# weit es sich von rein thatsächlichen Verhältnissen handelt, welche in der den Schätern 
übergebenen Darstellung unrichtig geschildert oder übergangen sind, haben die Schätzer in 
dem von ihnen zu führenden Protokoll &. 9) nach sorgfältiger Prüfung der Angaben der
	        
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