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d) ob die Verbindlichkeit nur auf die Unterhaltung eines Gebäudes oder auf den Neubau
oder auf beides zugleich sich erstreckt?
e) ob die Gemeinde verbunden ist, bei Reparaturen oder bei Neubauten oder bei beiden
Hand= und Spanndienste unentgeltlich oder gegen mäßige Entschädigung zu leisten?
f) ob der Baupflichtige alle Arten von Reparaturen zu besorgen bat, oder ob nicht bei
einzelnen Arten ein Dritter, wie z. B. bei Pfarrhäusern für die kleinen Reparaturen
der Bewohner, einzutreten hat, oder wenigstens einen Beitrag zu leisten verbunden ist?
L) ob bei Neubauten der Zehentbesitzer den gesammten Aufwand zu bestreiten hat, oder
ob etwa ein Dritter, z. B. durch unentgeltliche oder wohlfeilere Abgabe von Bauholz
und anderen Baumaterialien zu concurriren hat?
h) wer die Branvversicherungs-Beiträge und die Gebäudesteuer bisher zu bezahlen hatte?
Wenn in einzelnen Fällen noch sonstige besondere den Umfang der Bauverbindlichkeit
bestimmende Rechtsverhältnisse vorkommen sollten, so sind diese gleichfalls in die Darstellung
aufzunehmen. Vor der Zustellung an die Schätzer ist diese Darstellung der Bauverbindlich-
keit den Partien mit der Aufforderung zur Kenntuiß zu bringen, binnen einer anzuberau-
menden kurzen Frist etwaige Crinnerungen darüber einzureichen.
8. 4.
Vorbereitungen der Schätzer.
Die Schätzer haben sich mit dieser Darstellung der Bauverbindlichkeit und ihres Umfangs
genau bekannt zu machen und sofort zur Besichtigung der Gebäude zu schreiten. Zu dieser
Beaugenscheinigung find die Betheiligten, nämlich der Zehentherr und die Lastenberechtigten
oder die Vertreter derselben beizuziehen, welche berechtigt sind, die Schätzer auf Alles auf-
merksam zu machen, was ihnen zu vollständiger Unterrichtung derselben dienlich zu seyn
scheint.
Die Schätzer haben diese Bemerkungen gründlich zu prüfen. Stoßen sie hiebei auf
Anstände, welche sich auf die Baupflichtigkeit beziehen, so haben sie den Ablösungs-Beamten
davon in Kenntniß zu setzen, welcher entweder vurch gütliche Vermittlung den Streitfall zu
erledigen oder die Entscheidung an die Gerichte zu verweisen hat.
So# weit es sich von rein thatsächlichen Verhältnissen handelt, welche in der den Schätern
übergebenen Darstellung unrichtig geschildert oder übergangen sind, haben die Schätzer in
dem von ihnen zu führenden Protokoll &. 9) nach sorgfältiger Prüfung der Angaben der