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Abschätzung bereits bestehenden Umstände, wie die Zahl der vorhandenen Kinder unter sechs
Jahren, unter Berücksschtigung des muthmaßlichen Abgangs vor der Schulpflichtigkeit nach
den gewöhnlichen Sterblichkeits-Verhältnissen, ein größeres Bevürfniß in bestimmte Aussicht
stellen.
S. 6.
Die durch Schätzungen zu lösenden Aufgaben.
Nach diesen Vorbereitungen sind die einzelnen Schätzungen vorzunehmen.
Die von der Schätzungs-Commission zu beantwortenden Fragen sind verschieven, je
nachdem sich die Baulast auf die Verbindlichkeit zur Unterhaltung eines Gebäudes oder auf
die Verbindlichkeit zum Neubau bezieht.
a) Handelt es sich von der Abfindung für eine Unterhaltungs-Verbindlichkeit, so ist es
abzuschätzen:
1) wie lange das gegenwärtige Gebäude noch dauern wird, bis es muthmaßlich durch
ein neues ersetzt werden muß?
2) wie viel dieses Gebäude bis dahin im Durchschnitt jährlich an Unterhaltung kosten
wird?
3) wie viel das künftig neu aufgeführte Gebäude während seiner ganzen Dauer im
Durchschnitt jährlich zu unterhalten kosten wird?
b) Zum Zweck der Absindung für eine Verbindlichkrit zum Neubau ist abzuschätzen:
1) wie bei der Absindung für eine Unterhaltungs-Verbindlichkeit die Dauer des gegen-
wärtigen Gebäudes;
2) welche Summe der Neubau erfordern wird?
3) auf wie viele Jahre die Dauer des neuen Gebäudes angenommen werden kann?
c) Wenn die Baulast sich sowohl auf die Unterhaltung als auf den Neubau erstreckt, so
sind die Fragen a) Ziff. 1—3 und b) Ziff. 2 und 3 zu beantworten.
Diese Schätzungen sind in der in dem zweiten Abschnitt §F. 13 u. ff. beobachteten Ord-
nung vorzunehmen. Die Schätzer sollen dabei mit möglichster Gründlichkeit und Unpartei-
lichkeit verfahren, alle auf die Schätzung bezüglichen Fragen unter Mitwirkung der Bethei-
ligten genau erörtern und darauf binwirken, daß Meinungs-Verschiedenheiten zwischen den-
selben ausgeglichen werden, so weit dieses aber nicht geschehen kann, nach eigener Ueberzeu-
gung die thatsächlichen Grundlagen der Schätzungen feststellen.