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S. 7.
Bauweise und Preise für Materialien und Arbeitslohn.
Bei den Schätzungen sind die in der Gegend übliche Weise zu bauen und der örtliche
Preis der Materialien und Arbeit, wie solche zur Zeit der Abschätzung bestehen, zu Grund
zu legen.
Jedoch müssen die gewöhnlichen Preise der Materialien und Arbeit im Auge behal-
ten werden. Außerordentlich hohe Preise, welche sich in einem Landestheile durch ungewöhn-
liche Bauübernehmungen, wie Festungs= und Eisenbahn-Bauten, vorübergehend ergeben
mögen, dürfen hiebei ebenso wenig in Betracht kommen, als ungewöhnlich niedrige Preise,
welche in vorübergehenden Ursachen ihren Grund haben.
Die in der Gegend übliche Bauweise ist besonders für die Schätzungen der Dauer in
der Hinsicht von Bedeutung, als sie sich auf das der Gegend eigenthümliche Baumaterial
und die dadurch häufig bedingte Constructionsweise gründet.
S. 8.
Schätzung der Zeiträume in einer durch fünf theilbaren Zahl.
Die Schätzungen der Dauer der Gebäude sollen, wo nicht überwiegende Gründe ent-
gegen stehen (z. B. wenn die Dauer sehr kurz ist), in einer durch fünf theilbaren Zahl
ausgedrückt werden.
S. 9.
Ergebniß der Schätzungen.
Ueber die Abschätzungen ist ein Protokoll zu führen (vgl. Beil. I.) und das Resultat
der Schätzungen in eine Uebersicht zusammenzustellen (vgl. Beil. II.). Diese Aktenstücke
werden dem Ablösungs-Beamten nebst den etwa zur Erläuterung dienenden Urkunden und
Rissen eingehändigt.
S. 10.
Vervollständigung der Schätzungen.
Der Ablösungs-Beamte eröffnet sofort das Gutachten der Schätzer den Partien. Wird
von diesen binnen 30 Tagen auf Vervollständigung der Schätzungen angetragen und dieser
Antrag von dem Ablösungs-Beamten für begründet erkannt, oder findet dieser selbst eine
Vervollständigung nöthig, so ertheilt er den Schätzern den erforderlichen Auftrag (Gesetz