Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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S. 7. 
Bauweise und Preise für Materialien und Arbeitslohn. 
Bei den Schätzungen sind die in der Gegend übliche Weise zu bauen und der örtliche 
Preis der Materialien und Arbeit, wie solche zur Zeit der Abschätzung bestehen, zu Grund 
zu legen. 
Jedoch müssen die gewöhnlichen Preise der Materialien und Arbeit im Auge behal- 
ten werden. Außerordentlich hohe Preise, welche sich in einem Landestheile durch ungewöhn- 
liche Bauübernehmungen, wie Festungs= und Eisenbahn-Bauten, vorübergehend ergeben 
mögen, dürfen hiebei ebenso wenig in Betracht kommen, als ungewöhnlich niedrige Preise, 
welche in vorübergehenden Ursachen ihren Grund haben. 
Die in der Gegend übliche Bauweise ist besonders für die Schätzungen der Dauer in 
der Hinsicht von Bedeutung, als sie sich auf das der Gegend eigenthümliche Baumaterial 
und die dadurch häufig bedingte Constructionsweise gründet. 
S. 8. 
Schätzung der Zeiträume in einer durch fünf theilbaren Zahl. 
Die Schätzungen der Dauer der Gebäude sollen, wo nicht überwiegende Gründe ent- 
gegen stehen (z. B. wenn die Dauer sehr kurz ist), in einer durch fünf theilbaren Zahl 
ausgedrückt werden. 
S. 9. 
Ergebniß der Schätzungen. 
Ueber die Abschätzungen ist ein Protokoll zu führen (vgl. Beil. I.) und das Resultat 
der Schätzungen in eine Uebersicht zusammenzustellen (vgl. Beil. II.). Diese Aktenstücke 
werden dem Ablösungs-Beamten nebst den etwa zur Erläuterung dienenden Urkunden und 
Rissen eingehändigt. 
S. 10. 
Vervollständigung der Schätzungen. 
Der Ablösungs-Beamte eröffnet sofort das Gutachten der Schätzer den Partien. Wird 
von diesen binnen 30 Tagen auf Vervollständigung der Schätzungen angetragen und dieser 
Antrag von dem Ablösungs-Beamten für begründet erkannt, oder findet dieser selbst eine 
Vervollständigung nöthig, so ertheilt er den Schätzern den erforderlichen Auftrag (Gesetz
	        
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