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Art. 51), nach dessen Vollziehung die vervollständigte Schätzung wieder zur Kenntniß der
Partien zu bringen ist.
6S. 11.
Anfechtung der Schätzungen.
Wenn der Ausspruch der Schätzer binnen der gesetzlichen Frist von 30 Tagen angefoch-
ten und eine zweite Schätzung beantragt wird, so hat über die Zuläßigkeit dieses Antrags die
Ablösungs-Commission zu entscheiden. Findet diese die Beschwerde unbegründet, so ist dem
Betheiligten hievon Eröffnung zu machen (Hauptinstrukt. §. 55).
Wenn dagegen die Ablösungs-Commisston oder die Rekursbehörde den Antrag auf eine
zweite Schätzung als begründet erkennt, so theilt die Ablösungs-Commission dem Bauschätzungs-
Collegium sämmtliche Akten zu Revision der Schätzung mit, und läßt die Partien hievon
benachrichtigen. Das Bauschätzungs-Collegium nimmt sofort nach Maaßgabe des Art. 53
des Gesetzes die Revision der Schätzung vor, und theilt das Resultat, welches nicht weiter
angefochten werden kann, der Ablösungs-Commission mit den nach Umständen nöthigen Mo-
tiven mit, welche den Partien davon Eröffnung machen läßt.
§S. 12.
Verrechnung der Baulasten-Auschläge.
Sobald die Schätzungen festgestellt sind, berechnet der Ablösungs-Beamte das Abfindungs-
kapital nach der Vorschrift des §. 56 der Hauptinstruktion.
Bei dieser Berechnung ist, wenn nach den Ss. 20—22 bei der Schätzung der Dauer
vorhandener Gebäude eine Veränderung der inneren Einrichtung oder eine Erweiterung an-
genommen wurde, der biefür berechnete Kostenbetrag der Abfindungssumme für die Unter-
haltungs-Verbindlichkeit zuzuschlagen.
Wenn der Lastenverpflichtete die Brandversicherungs-Beiträge und die Steuern zu ent-
richten hatte, so ist die Abfindung diefer mit der Bauverbindlichkeit nicht zusammenhängenden
Last abgesondert von der Bemessung der Bauverbindlichkeit nach Vorschrift des Art. 30 des
Zehent-Ablösungsgesetzes zu behandeln. Es ist daher der Durchschnitt der in den jüngst ver-
gangenen 18 Jahren entrichteten Brandversicherungs-Beiträge und Steuern sechszehnfach zu
kapitalisiren und dieser Betrag der Abfindungssumme für die Bauverbindlichkeit zuzulegen.